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Der allgemeine Beitragssatz wird gemäß § 241 SGB V durch Rechtsverordnung (GKV-Beitragsverordnung) festgesetzt. Dieser Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen paritätischen Beitragssatz und dem zusätzlichen Beitragssatz (Sonderbeitrag), der von den Mitgliedern alleine zu tragen ist.
Mit der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2011 wird das vom Bundesversicherungsamt (BVA) erwartete Defizit der gesetzlichen Krankenkassen weitgehend eingedämmt. Die Deckungslücke wird durch die Anhebung des Beitragssatzes und durch Sparmaßnahmen (insbesondere bei der Pharmaindustrie) finanziert. Höhere Kosten der Krankenkassen können die Versicherer über höhere Zusatzbeiträge umlegen. Für die Höhe der Zusatzbeiträge gibt es dann keine "Deckelung" mehr, d.h. die Krankenkassen legen die Höhe selbst fest. Damit kommt dem Beitragsvergleich von gesetzlichen Krankenkassen eine noch höhere Bedeutung zu. Denn wer derartige Beitragserhöhungen nicht akzeptiert, kann zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln. [Mehr hierzu im Artikel Vergleich Krankenkassenbeiträge und Hitliste der Krankenkassen]
Höhe der Zusatzbeiträge ab 1. Januar 2011 - Sozialausgleich
Nach dem "alten Krankenkassenrecht" gilt bis zum Jahresende 2010 eine Begrenzung des Zusatzbeitrag auf bis zu ein Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten. [Mehr hierzu im Artikel Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse]. Danach ist die Krankenkasse bis zum Ende des Jahres 2010 verpflichtet, bei einem Zusatzbeitrag von mehr als 8 Euro pro Monat, eine Einkommensprüfung vorzunehmen. Ist der Zusatzbeitrag höher als 8 Euro, so darf der Zuschlag nach altem Recht nicht mehr als 1 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens ausmachen.
Diese Regelung ("Deckelung") gilt ab 2011 nicht mehr. Die Zusatzbeiträge können von den Krankenkassen frei und ohne Obergrenze ("Deckelung") festgesetzt werden. Die Krankenkassen sind lediglich aufgefordert, die Höhe des Zusatzbeitrages pauschal und nicht prozentual festzusetzen. Um den Versicherten finanziell nicht zu überfordern, wird eine so genannte "Überforderungsklausel" mit dem Titel "Sozialausgleich" eingeführt. [Mehr hierzu im Artikel Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag].
Dieser Sozialausgleich wird aus Steuermitteln finanziert und greift, wenn der Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent des Bruttoeinkommens ausmacht. Es wird aber nicht der gesamte übersteigende Betrag erstattet, sondern maximal in der Höhe des bundesweiten Durchschnitts bei den Zusatzbeiträgen. Die Abwicklung des Sozialausgleiches erfolgt direkt zwischen Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger. Da hier nur Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit und aus Rentenzahlungen berücksichtigt werden, würde als Folge auch ein gering verdienender "Nebenjobber" mit hohen Zinseinkünften unter den Sozialausgleich fallen.
Folge der "Gesundheitsreform 2011"
Man kann bei dieser Maßnahme schlecht von einer Gesundheitsreform, sondern lediglich von einer Krankenkassen-Beitragsreform sprechen. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten so deutlich mehr Beitragsautonomie und damit wird auch der Wettbewerb unter den Krankenkassen gestärkt. Die Krankenkassen werden verwaltungsmäßig entlastet, weil sie sich nicht mehr um die Einkommenssituation ihrer Mitglieder kümmern müssen. Immer mehr Versicherte werden einen Blick auf die aktuelle Beitragsübersicht der gesetzlichen Krankenkassen werfen. Auch Rentner werden wegen der vollen Beitragspflicht der Betriebsrenten sich eher noch verstärkt am Beitragsvergleich orientieren.
Da sich die Koalitionsparteien einig sind und das leidige Thema "Defizite der Krankenkassen" vom Tisch haben wollen, steht einer Verabschiedung der Maßnahmen als Gesetz sehr wahrscheinlich auch nichts im Wege. Gesetzlich Versicherte und die Krankenkassen müssen sich nun auf die Änderung der Beitragssätze einstellen. Die Verwaltungskosten der Krankenkassen sollen in den Jahren 2011 und 2012 im Vergleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen. Wegen des "eingefrorenen Arbeitgeberanteils" sind zumindest Teile des Prinzips "Kopfpauschale" in die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungen ab 2011 eingeflossen.
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