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Krankenversicherung bei einem Urlaub im Ausland
Wer seinen Urlaub im Ausland verbringt und bei Erkrankung oder Verletzung deshalb im Ausland ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen muss, fragt sich zumeist, inwieweit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die ärztliche Behandlung im Ausland übernimmt. Diese Fragen stellen sich i.d.R. nicht Personen, die über eine
Auslandsreise-Krankenversicherung verfügen. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
(DVKA) unterhält für rein gesetzlich Versicherte eine eigene Website. Träger ist der GKV-Spitzenverband. Für verschiedene Staaten lassen sich hier Merkblätter zu "Urlaub und Arbeiten in einem ausländischen Staat" abrufen. Auch zur Frage "Ersatz von Arztkosten bei Urlaub im Ausland" werden auf der Website der DVKA umfangreiche Informationen bereitgestellt.
Trotz der Merkblätter und der nachstehenden Hinweise müssen die Sozialgerichte immer wieder Einzelfälle zur Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen entscheiden. Beispiel: Aufenthalt in ausländischer Privatklinik.
Grundsätzlich werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Inland erbracht. Ausnahmen gibt es aber durch zwischen- und überstaatliche Regelungen für viele Länder Dazu zählen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. In den EU-Staaten gibt es nach den EWG-Verordnungen über soziale Sicherheit die Möglichkeit der Krankenbehandlung im Wege der Sachleistungsaushilfe.
Mit Island, Liechtenstein, Norwegen, Israel, Kroatien, Marokko, Schweiz, Türkei, und Tunesien wurden Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen. Diese Liste wächst weiter und umfasst vermutlich aktuell noch weitere Länder.
Vor einem Urlaub in den oben genannten Ländern empfiehlt es sich von der Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung oder eine "Europäische Krankenversicherungskarte" (EHIC) ausstellen zu lassen.
Nachträgliche Erstattung der Kosten einer Behandlung im Ausland
Wenn Sie einen Arzt oder einen anderen Leistungserbringer innerhalb der Europäischen Union in Anspruch nehmen, zahlen Sie vor Ort die Behandlungskosten und reichen dann die Rechnungsbelege bei Ihrer Krankenkasse in Deutschland ein. Die Kosten werden jedoch nur in der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung entstanden wären. Die Krankenkasse kann ggf. auch Abschläge vornehmen, so zum Beispiel für erhöhte Verwaltungskosten.
Sonderfall: Private Krankenversicherung wird vor Reiseantritt verweigert
In diesem Fall können die gesetzlichen Krankenkassen für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten von unverzüglich erforderlichen Behandlungen bei privaten Auslandsreisen auch in Staaten übernehmen, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Bedingungen: Die Ablehnung der privaten Krankenversicherung muss vor dem Reiseantritt gegenüber der Kasse nachgewiesen werden. Und es ist die vorherige Zusage der Krankenkasse über die Gewährung des Versicherungsschutzes erforderlich. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten bis zu der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären. Die Leistungspflicht kann die sechs Wochen übersteigen, wenn ein Schulbesuch oder ein Studium im Ausland absolviert wird.
Merkblatt für Urlaub im Frankreich
Die Informationen der DVKA sind sehr umfangreich und sind nach Ländern unterteilt. Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung erhalten hier umfassende Informationen. Als Beispiel dient hier ein kleiner Auszug aus dem
Merkblatt zu Leistungen der Krankenversicherung in Frankreich:
Bei ärztlicher bzw. zahnärztlicher Behandlung dient Ihr Anspruchsnachweis nicht als Behandlungsschein für den französischen Arzt. Dieser händigt Ihnen einen Behandlungsvordruck "feuille de soins (assurance maladie)" aus, auf dem er Ihre Personalien und die erbrachten Leistungen einträgt. Da Sie stets die Kosten für die ärztliche Behandlung zunächst selbst bezahlen müssen, bekommen Sie den Behandlungsvordruck nach Bezahlung des Honorars vom Arzt ausgehändigt. Gegen Vorlage Ihres Anspruchsnachweises und des vom Arzt ausgestellten "feuille de soins" wird die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Caisse Primaire d'Assurance Maladie - CPAM bzw. Caisse Generale de Securite Sociale - CGSS die Kosten nach französischem Recht erstatten.
Als gesetzlich Versicherter ist es daher zu empfehlen als Anspruchsnachweis eine Europäische Krankenversicherungskarte bzw. eine provisorische Ersatzbescheinigung in den Auslandsurlaub mitzunehmen.