Künstlersozialkasse und Sozialversicherung

In Kürze: Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und hat den Zweck freischaffenden Künstlern und Publizisten den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu ermöglichen. Dabei zahlen die selbständigen Künstler und Publizisten wie andere pflichtversicherte Arbeitnehmer nur die Hälfte des Sozialversicherungbeitrages. Die Künstlersozialkasse (KSK) mit Sitz in Wilhelmshaven übernimmt dabei den Anteil, den sonst der Arbeitgeber zu zahlen hat. Freischaffende Künstler und Publizisten zahlen daher lediglich den entsprechenden "Arbeitnehmerbeitrag".

Zur Künstlersozialkasse

Zur Durchführung der Künstlersozialversicherung wurde die Künstlersozialkasse (KSK) geschaffen. Sie prüft die Zugehörigkeit zum versicherungspflichtigen Personenkreis und zieht den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein.

Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die KSK aber nicht zuständig. Sie meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei der allgemeinen Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter. Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich die Träger der Rentenversicherung und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Ein Antrag auf Altersrente oder eine Reha-Maßnahme ist also an die allgemeine Rentenversicherung zu richten. Dort werden auch die Fragen zu den Voraussetzungen und zur Berechnung von Renten, zu bereits erworbenen Rentenansprüchen, zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und vieles mehr beantwortet. Quelle: Aufgaben der Künstlersozialkasse

Künstlersozialversicherung zu Familienversicherung und Studium

Bei einer Versicherung über die Künstlersozialkasse bestehen in der gesetzlichen Krankenversicherung dieselben Leistungsansprüche wie für einen Arbeitnehmer. Hierzu gehört, dass für den Ehepartner und die Kinder eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen kann.

Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz setzt die Ausübung einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Erwerbstätigkeit voraus. Eine eigenständige Studentenversicherung gibt es für diesen Personenkreis nicht. Sofern eine Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG bereits neben dem Studium ausgeübt oder während des Studiums aufgenommen wird, kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine Versicherungspflicht eintreten. Die Künstlersozialkasse prüft im konkreten Einzelfall den Einfluss des Studiums auf die Versicherungspflicht als Künstler oder Publizist.

Künstler bzw. Publizist in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Nach § 6 KSVG werden selbständige Künstler oder Publizisten auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreit, wenn sie der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweisen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen. Die Befreiung nwirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

Privat krankenversicherte Künstler und Publizisten erhalten - analog wie zum Beispiel Rentner - von der Künstlersozialkasse auf Antrag einen Zuschuss zum zu zahlenden Beitrag in der PKV. Die Höhe des Zuschusses der Sozialkasse ist - wie üblich in der GKV - abhängig vom dem zu berücksichtigen Einkommen. Der Zuschuss ist so hoch wie der Betrag, den die Künstlersozialkasse bei einer Versicherungspflicht zu tragen hätte. Er kann jedoch - wie üblich in der GKV - maximal die Hälfte des an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beitrags ausmachen.

Die Künstlersozialabgabe der Verwerter

Die Künstlersozialabgabe ist praktisch der "Arbeitgeberanteil". Dieser "Arbeitgeberbeitrag" wird von allen Unternehmen erhoben, die typischerweise die Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Rundfunkanstalten, Werbeagenturen usw.). Weiterhin haben auch Unternehmen diese Abgabe zu leisten, wenn sie entsprechende Aufträge an Selbständige vergeben. Der Abgabepflicht unterliegen daher alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare. Dabei ist es egal, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Die Höhe der Künstlersozialabgabe (Umlage) bemisst sich nach einem durch Rechtsverordnung festgesetzten Vomhundertsatz der gezahlten Entgelte.

Die Erhebung der Künstlersozialabgabe wird stark kritisiert. Es wird in der Tat mit zweierlei Maß gemessen. Andere Selbständige müssen voll zahlen und erhalten keinerlei staatliche Unterstützung. Nach dem Grundprinzip der Marktwirtschaft müsste der Staat entweder alle Selbständigen bei ihrer privaten Kranken-, Pflege- und Rentenabsicherung unterstützen oder niemanden. Allerdings geht es um Kultur und Publizistik und hieraus wird auch die Notwendigkeit der Künstlersozialabgabe abgeleitet, weil sie vielen Künstler und Publizisten eine Form der sozialen Absicherung erst ermöglicht.

Bundeszuschuss

Neben der Künstlersozialabgabe werden die fehlenden finanziellen Mittel (ca. 20 Prozent) durch einen Zuschuss des Bundes gedeckt. Dieser Bundeszuschuss begründet sich auch daher, dass die versicherten Künstler und Publizisten ihre Honorare nicht ausschließlich von abgabepflichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern auch von Endabnehmern erhalten (z. B. Gagen für Auftritte bei privaten Festen). Diese Endabnehmer sind keine Verwerter von Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden.

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG als rechtliche Grundlage

Das Künstlersozialversicherungsgesetz regelt die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten und die Durchführung der Künstlersozialversicherung. Eine umfassende Information zur Künstlersozialversicherung bildet auch eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die als PDF-Datei auf über 100 Seiten Auskunft zu vielen Punkten gibt. Aus dem gleichen Ministerium stammen die Fragen und Antworten für selbständige Künstler und Publizisten zur KSV und die Fragen und Antworten zu Künstlersozialabgabe.

Beispiel: Darf die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten abgezogen werden?

Antwort aus vorgenanntem Dokument des BMAS: Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Honorar abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.

Weitere Auskünfte erteilt die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven (Telefon 04421 7543 - 9).

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