Der Lastenzuschuss ist eine Art Wohngeld für einkommensschwache Eigentümer von Wohnungen. Der Artikel Rechtsinformationen zum Wohngeld beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zahlung von Wohngeld und damit auch den Anspruch auf Lassenzuschuss. Folgen Sie daher zur Wissenserweiterung diesem vorgenannten Link. In diesem Artikel wird nur der Sonderfall "Anspruch auf Lastenzuschuss" prägnant dargestellt.
So heißt es im § 1 Abs. 2 WoGG (Wohngeldgesetz): Das Wohngeld wird als "Mietzuschuss" für Mieter von Wohnraum und als "Lastenzuschuss" für den selbst genutzten Wohnraum gezahlt.
Lastenzuschuss für Wohneigentümer
Einen Lastenzuschuss kann derjenige erhalten, der in Deutschland Eigentümer einer Wohnung oder eines Eigenheimes ist. § 3 Abs. 2 WoGG besagt, dass für den Lastenzuschuss eine wohngeldberechtigte Person jede natürliche Person ist, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind die erbbauberechtigte Person, die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Wichtige Kriterien für den Anspruch auf Lastenzuschuss sind: Anzahl der Haushaltsmitglieder, das Gesamteinkommen und die finanzielle Belastung durch die Wohnungsfinanzierung. Der Lastenzuschuss wird in der Regel für ein Jahr bewilligt und danach ist eine neue Antragstellung erforderlich. Antragsformulare gibt es bei der örtlichen Wohngeldstelle der Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
Einen Antrag auf Lastenzuschuss (hier ohne landwirtschaftliche Sonderregelungen) kommt in Betracht für
Eigentümer eines Eigenheims mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wovon eine Wohnung selbst vom Antragsteller bewohnt ist.
Eigentümer einer Eigentumswohnung, die selbst vom Eigentümer bewohnt wird oder durch dessen Angehörige bewohnt wird.
Wichtige Kriterien für die Höhe des Lastenzuschusses
Die Berechnung der Höhe des Lastenzuschusses richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG), der zu berücksichtigenden Belastung (§ 9 WoGG) und dem anrechenbaren Gesamteinkommen (§ 13 WoGG). Die Formel zur Berechnung der Höhe des Lastenzuschusses ergibt sich aus § 19 WoGG.