Dieser Artikel beschreibt als kleiner Leitfaden prägnant die rechtlichen Voraussetzungen, Ansprüche und Versagensgründe für Arbeitsuchende im Hinblick auf die so genannten "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" nach dem SGB II (§§ 14 bis 18a SGB II). Das SGB II trägt den Titel " Grundsicherung für Arbeitsuchende". Die Leistungen bauen auf dem "Grundsatz des Förderns und Forderns" auf. In diesem Artikel werden zum Beispiel die Regelungen zum "1-Euro-Job", die so genannte Eingliederungsvereinbarung und die Gewährung von Zuschüssen (Beispiel für Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen) behandelt.
Vorab: Unterschied zwischen den gewährten Leistungen im SGB II
Das Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch unterscheidet zwischen den nachstehend beschriebenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Kapitel 3 Abschnitt 1 §§ 14 ff.) und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Kapitel 3 Abschnitt 2 §§ 19 ff.). Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nach § 4 SGB II als
Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit
Geldleistungen (insbesondere das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld) zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts
und als Sachleistungen erbracht
Individualisierung der gewährten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 2 SGB II). Vorrangig haben dabei Maßnahmen, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.
Eingliederungsvereinbarung - Der Vertrag mit dem Arbeitslosen
Die Grundsicherungsträger sollen mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat und welche anderen Sozialleistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
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Wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige weigert, eine derartige Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist die Leistung nach § 31 Abs. 1 Nr.1a SGB II abzusenken. Die Leistungen können auch dann abgesenkt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Bemühungen nicht entsprechend der Eingliederungsvereinbarung nachweisen kann.
Eingliederungsvereinbarung - Der Vertrag mit dem Arbeitslosen
Zu den vielfältigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gehören zum Beispiel die Vermittlungsangebote (§ 35 SGB III i.V.m. § 16 SGB II). Die Leistungsgrundsätze nach § 3 SGB II schreiben vor:
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Der § 16 SGB II listet die einzelnen Rechtsvorschriften für den Leistungskatalog auf. Ein besonderer Blick sollte auf die folgenden Rechtsvorschriften geworfen werden:
§ 16b SGB II Einstiegsgeld: Erwerbsfähige Hilfebedürftige können für bis zu 24 Monate ein Einstiegsgeld erhalten, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist oder wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
§ 16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen: Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss die Tragfähigkeit dieser Tätigkeit nachgewiesen werden.
§ 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten: Hier ist der so genannte 1-Euro-Job geregelt. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Tritt der erwerbsfähige Hilfebedürftige den 1-Euro-Job nicht an oder bricht er ihn ohne wichtigen Grund ab, wird das Arbeitslosengeld II abgesenkt (§ 31 Abs. 1 SGB II). Denn im § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB II ist als Absenkungsmerkmal auch die Arbeitsgelegenheit aufgelistet. Allerdings ist nach dem BSG-Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen "Ein-Euro-Job" auszuführen, nur zulässig bei vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung.
§ 16e SGB II Leistungen zur Beschäftigungsförderung: Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Mit dieser Leistung soll Arbeitgebern ein Anreiz für die Einstellung eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegeben werden.
§ 16f SGB II Freie Förderung: Diese Vorschrift erlaubt es der Agentur für Arbeit die Förderung durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Beispiel: Förderung einer Maßnahme nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Das SGB III regelt außerdem einzelne Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in Arbeit. Einige Beispiele: Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 77 ff. SGB III), Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten, die mindestens 45 Jahre alt sind (§ 417 SGB III), Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer ab 50 Jahre (§ 421f SGB III), Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III), Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o SGB III), Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421p SGB III), Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (§ 421k SGB III). Zur Verwirklichung einer umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können auch Kommunale Eingliederungsleistungen im Sinne des § 16a SGB II erbracht werden.