Ar­beits­lo­sen­geld 2 Ar­beits­lo­sen­geld II – ALG II / Hartz IV

Das Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II) heißt korrekt „Grundsicherung für Arbeitssuchende“. Die Sozialreform Hartz IV ist der geistige Vater für die Schaffung des Ar­beits­lo­sen­geld II (Grundsicherung für Arbeitsssuchende). Betroffen von der Änderung sind alle (bisherigen) Arbeitslosenhilfe- und So­zi­al­hil­fe­em­pfän­ger.

Zum 1. Januar 2013 erfolgt eine Erhöhung um weitere 8 Euro auf insgesamt 382 Euro als Regelsatz für Alleinstehende. Die weiteren Sätze für 2013 lauten: Zusammenlebende Erwachsene 345 Euro, erwachsene Kinder ohne eigenen Haushalt 306 Euro, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 289 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 255 Euro und Kinder bis zum sechsten Lebensjahr 224 Euro.

Der strukturierte Ratgeber zum Ar­beits­lo­sen­geld II nach dem SGB II beschreibt die rechtlichen Vorschriften. Dieser vorgenannte Ratgeber geht systematisch durch alle wesentlichen gesetzlichen Vorschriften zum ALG II und sollte daher von allen Lesern genutzt werden, die intensiver in die Materie des ALG II einsteigen möchten. Nachstehend werden in diesem Artikel zusammenfassend wichtige Punkte zum Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld II dargestellt. Auf viele Detailfragen wird in separaten Artikeln beziehungsweise per Verlinkung auf externe Web-Inhalte eingegangen (Beispiele: Eheähnliche Gemeinschaft bei Ar­beits­lo­sen­geld II oder der Finanztip-Artikel Bedarfsgemeinschaft bei Ar­beits­lo­sen­geld II.

Bildungspaket für Kinder

Die Änderungen beim Ar­beits­lo­sen­geld II sollen mit Wirkung ab dem Jahr 2011 für eine deutlich bessere Bildung der Kinder sorgen. Die Unterstützung nach dem Bildungspaket wird insbesondere durch Sachleistungen erfolgen. Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, die Berechnung der Regelsätze zu ändern. Von dieser Änderung sollten auch schulpflichtige Kinder profitieren. So hat die Bundesregierung ein Bildungspaket entwickelt, dass im langwierigen Verhandlungsmarathon der Parteien zunehmend ausgeweitet wurde und somit für Kinder besondere Sach- und Dienstleistungen beinhaltet.

Einige Politiker hatten angekündigt, dass sie wirksamen Änderungen beim Ar­beits­lo­sen­geld II wieder vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen wollen. Der Gang nach Karlsruhe ist wegen der nach Ansicht einiger Politker nicht ausreichender Änderungen vorgezeichnet.

Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ist verfassungswidrig

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richtsgericht hat in den Urteilen vom 9. Februar 2010 verkündet, dass der Gesetzgeber die Gesetze zu Hartz IV (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bis zum 31. Dezember 2010 nachbessern muss. Grund: Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze (Bedarfssätze) wird als verfassungswidrig angesehen, weil sie nicht ausreichend transparent ist und für den Einzelfall zu pauschaliert erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Regelsätze für Kinder. So ist es nicht hinnehmbar, dass ein eigener Bedarf der Kinder nicht eigenständig, sondern lediglich durch einen prozentualen Abschlag vom Regelsatz für Erwachsene errechnet wird (Pressemitteilung des BVerfG und die Einführung zur Urteilsverkündung).

Bis zum 31. Dezember 2010 bleiben die bisherigen Regelungen aber in Kraft. Ausnahme: Die Empfänger von Ar­beits­lo­sen­geld II (sogenannte Hartz-IV-Empfänger) können gegebenfalls einen besonderen Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Unterstützungsleistungen nicht gedeckt ist (Härtefall-Regelung). Die Bundesagentur für Arbeit hat in einem Härtefallkatalog die wichtigsten Härtefälle aufgelistet. In diese Härtefallklausel fallen demnach Rollstuhlfahrer, die im Haushalt auf fremde Hilfe angewiesen sind, chronisch Kranke und geschiedene Ehepartner mit Kindern. Für Kinder mit Schulproblemen kommt als Zusatzleistung auch die Unterstützung für Nachhilfestunden in Betracht.

Die Neuregelung zum 1. Januar 2011 wird insbesondere mehr Mittel für die bessere Bildung der Kinder, zum Beispiel durch Sachleistungen, bereitstellen. Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, die Berechnung der Regelsätze zu ändern. Von dieser Änderung werden auch schulpflichtige Kinder profitieren. So hat die Bundesregierung ein Bildungspaket vorbereitet, dass für Kinder besondere Sach- und Dienstleistungen beinhaltet.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von Bafög-Leistungen auf Hartz IV-Leistungen ist hingegen mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (Az. 1 BvR 2556/09) vom Verfassungsgericht abgewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt sei.

So verletzt die Anrechnung des sogenannten Schüler-Bafög auch nicht den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ausbildungsförderung (Bafög) darf daher als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden. Auch Schulgebühren, die für den Besuch einer Berufsfachschule zu zahlen sind, sind nicht als Mehrbedarf zu berücksichtigen. 

Regelsätze für Kinder bis 14 Jahren sind verfassungswidrig

Der Hartz-IV-Regelsatz für Kinder bis 14 Jahre ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Der 14. Senat des obersten deutschen Sozialgerichts hatte am 27. Januar 2009 entschieden, die gesetzlichen Bestimmungen zum Regelsatz dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen.

Bisher bekommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent und im 15. Lebensjahr 80 Prozent des Regelsatzes eines alleinstehenden erwachsenen Hartz-IV-Empfängers. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Urteil vom 9. Februar 2010 dieser Ansicht (siehe oben) angeschlossen. Bisher werden Kinder ohne eigene Bedarfsberechnung und daher lediglich mit einem Prozentsatz berücksichtigt.

Kinder (zwischen 6 und 13 Jahren) von Hartz-IV-Empfängern bekommen seit dem 1. Juli 2009 rund 35 Euro mehr im Monat, denn der Regelsatz für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren ist von bisher 60 auf 70 Prozent des Hartz IV-Satzes erhöht worden. Damit wurde zusätzlich eine dritte Gruppe von Regelsätzen eingeführt. Bislang gab es die zwei Regelsätze von 211 Euro für bis zu 14-jährige Kinder und von 281 Euro für ältere Jugendliche. Diese zusätzliche Gruppierung und Erhöhung war auch schon im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichtes beschlossen worden.

Schonvermögen / Freibetrag

Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld II haben erwerbsfähige hilfebedürftige Personen zwischen 15 und 65 Jahren. Das bedeutet, dass man potentiell erwerbsfähig sein muss, so lange man diese Leistung bezieht. Hilfsbedürftige Rentner erhalten kein ALG II, sondern Grundsicherung im Alter.

Das Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II) greift nach einem Jahr Arbeitslosigkeit; bei über 55-Jährigen nach 24 Monaten. Die erweiterte Zahlung des Ar­beits­lo­sen­geldes I gilt ab dem Jahr 2008.

Um Ar­beits­lo­sen­geld II zu erhalten, ist ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Nach einem Erstbezug sind regelmäßig Folgeanträge zu stellen, falls der Anspruch weiterhin besteht.

Der Bewilligungszeitraum für ALG II beträgt in der Regel zunächst sechs Monate. Danach ist ein Folgeantrag zu stellen. Bei der Bewilligung von ALG II wird die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt. Doch erhält man das Ar­beits­lo­sen­geld II grundsätzlich so lange, wie die Voraussetzungen für den Bezug (der Anspruch) erfüllt sind.

Das ALG II ist jedoch nicht als Hilfe auf Dauer vorgesehen, denn die arbeitssuchende Person soll durch eigene Initiative und diverse Maßnahmen (etwa: Ein-Euro-Jobs) wieder in ein Beschäftigungsverhältnis gebracht werden. Aus diesem Grund müssen Empfänger von ALG II ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis, das von der Bundesagentur für Arbeit angeboten wird, auch annehmen.

Im Gegensatz zum Ar­beits­lo­sen­geld I werden bei der Bewilligung von ALG II Vermögensbestandteile des Antragsstellers (Sparbuch,Wertpapiere) angerechnet und einbezogen. Davon ausgenommen sind Freibeträge bei der Vermögensanrechnung („Schonvermögen“). Dazu zählen: Um eine Altersvorsorge zu gewährleisten, bleibt ein Vermögen von 750 Euro pro Lebensjahr (vorher 250 Euro) anrechnungsfrei. Hierbei geht es aber nur um das Schonvermögen für die private Altersvorsorge und nicht um allgemeines Vermögen. Außerdem sollen Arbeitslose künftig ihre private Altersvorsorge nicht mehr aufbrauchen.

Bei dem allgemeinen Vermögen richtet sich die Höhe des Freibetrages nach dem Alter des Arbeitslosen und dessen Partner. Der Freibetrag für Erspartes beträgt 150 Euro pro Lebensjahr.

Das Bundessozialgericht hat mit dem Urteil vom 23. Mai 2012 (Az. B 14 AS 100/11 R) entschieden, dass eine Münzsammlung verwertet werden muss, bevor Ar­beits­lo­sen­geld II beansprucht werden kann. Die Münzsammlung des Hartz-Empfängers ist als verwertbarer Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Das Vorliegen von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit kann bei einer Münzsammlung nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden, die in der Rechtsprechung für die Verwertung einer Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung entwickelt worden sind, denn es ist nach der Art der Vermögensgegenstände zu differenzieren. Eine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit kann bei frei handelbaren Gegenständen, die den Gesetzen des Marktes mit schwankenden Preisen unterliegen, nicht gezogen werden.

Bedarfsgemeinschaft mit Eltern

Personen unter 25 Jahren werden in die Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern eingerechnet. Du hast damit keinen eigenständigen Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld II. Als Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes steht Dir dann nur noch ein um rund 20 Prozent gekürzter Regelsatz zu.

Begründung: Jugendliche Arbeitslose haben zunehmend auf Staatskosten einen eigenen Haushalt gegründet und konnten so als „eigenständige Bedarfsgemeinschaft“ den vollen Hartz-IV- Regelsatz sowie die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen.

Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten

Bezieher von Ar­beits­lo­sen­geld II müssen jede angebotene zumutbare Tätigkeit annehmen, auch wenn die Tätigkeit den Leistungsempfänger in seiner beruflichen Qualifikation unterfordert.

Nimmt er Arbeitsangebote nicht an, muss er mit Kürzungen oder sogar mit einer Nichtzahlung der Sozialleistungen rechnen. Eine Arbeit gilt nur dann als nicht zumutbar, wenn der Arbeitsuchende zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, wenn die Ausübung ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit wesentlich erschweren würde oder die Ausübung mit der Erziehung von Kindern unter drei Jahren oder der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre.

Änderungen gültig ab 1. August 2006

Wer arbeitslos ist und dreimal in einem Jahr eine Arbeitsstelle oder eine angebotene Qualifizierungsmaßnahme nicht wahrnimmt, dem können die Leistungen vollständig gestrichen werden. Um die Arbeitsbereitschaft der Arbeitslosen zu überprüfen, erhalten Arbeitslose schon bei der Beantragung von Ar­beits­lo­sen­geld II ein Job- oder Qualifizierungsangebot.

Bei Paaren, die bereits länger zusammenwohnen, ein gemeinsames Konto führen oder Kinder haben, wird eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind den eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt. Der Freibetrag für Erspartes sinkt von 200 Euro auf 150 Euro pro Lebensjahr. Dafür steigt der Freibetrag für die private Altersvorsorge von 200 auf 250 Euro.

Die Hartz IV-Reform bedeutet für Langzeitarbeitslose ein Rückschritt auf das Niveau der Sozialhilfe. Es muss erst ein erheblicher Teil des eigenen Vermögens eingesetzt werden, bevor staatliche Unterstützung gewährt wird. Die Regelungen des Antrags treffen nicht nur Arbeitslose, sondern auch Partner, die mit ihnen im Haushalt leben. Wer für den Notfall vorgesorgt hat, kann plötzlich der Dumme sein. So müssen Arbeitslose sowie ihre Lebenspartner zunächst in Grenzen festgelegte Ersparnisse verbrauchen, bis ein Anspruch auf ALG II besteht.

Fortentwicklungsgesetz zu Hartz IV – Missbrauch, Strafkatalog

Das Fortentwicklungsgesetz ist am 1. Juni 2006 im Bundestag beschlossen worden und gilt ab 1. August 2006. Wer in zwölf Monaten dreimal eine zumutbare Stelle oder Qualifizierung ablehnt, dem droht eine Streichung aller Zahlungen. Bei der ersten und zweiten Ablehnung der angebotenen Arbeit werden die Bezüge um jeweils 30 Prozent gekürzt. Bei der Ablehnung könnten sämtliche Zahlungen ausgesetzt werden. Damit würden dann nur nur noch Sach- oder Geldleistungen wie etwa Lebensmittelgutscheine gewährt werden.

Weiterhin werden die Bezieher von Ar­beits­lo­sen­geld II schärfer kontrolliert: Hierzu zählen: Sofortangebote zur Prüfung der Arbeitswilligkeit und besserer Datenabgleich zur Feststellung der Vermögenslage. Bei unverheiratet zusammenlebenden ALG-II-Empfängern wird angenommen (unterstellt), dass sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, bei denen die Partner zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind.

Der Gegenbeweis ist von ALG-II-Empfängern zu erbringen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.

Sanktionen

Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regleistungen für unter 25-Jährige bereits in der ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht werden.

Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab diesem Zeit­punkt ein/e Ar­beits­lo­sen­geld II-Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen. Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.

Familien

Familien haben auch die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Ar­beits­lo­sen­geld II zu wählen. ALG II bis zum 31. Dezember 2010 sogar mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Ar­beits­lo­sen­geldbezug bis zum 31. Dezember 2010 gewährt wurde. Somit soll die Schlechterstellung von Familien – wie im Vorläufergesetz geschehen – verhindert werden.

Zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt werden neben der Babykleidung auch Kinderwagen, Stilleinlagen und so weiter als einmalige Leistungen finanziert. Erstmals müssen in Patchwork-Familien (eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hält im Internet informative Hinweise zu Ar­beits­lo­sen­geld II - ALG II / HartzIV bereit. Unter der Telefonnummer 0180 10 12 012 kann für Fragen beim Ausfüllen der Formulare zum Antrag für den Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld II – ALG II Rat eingeholt werden.

Alle aktuellen Änderungen zum Ar­beits­lo­sen­geld II können auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit nachgelesen werden. Nutze hierzu das Merkblatt zum Ar­beits­lo­sen­geld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende, das ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt werden kann.

Antragsteller für Ar­beits­lo­sen­geld/Sozialgeld müssen auf einem umfangreichen Formular (16 Seiten Formblätter) ihr Vermögen (und Vermögen vom Lebenspartner) offenlegen. So erhalten Langzeitarbeitslose mit der Post einen Antrag zum Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II). Die Anträge werden an alle Arbeitslosenhilfe-Empfänger und alle erwerbsfähigen So­zi­al­hil­fe­em­pfän­ger geschickt. Viele Datenschützer halten den Antrag (zumindest Teile vom Antrag) für unzulässig. Insbesondere wurde bemängelt, dass bei der Angabe von Einkommen und Vermögen auch Arbeitgeber und Banken Kenntnis von Daten erhalten, die nicht für sie bestimmt sind. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte daraufhin das Formular zur Beantragung von Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II) geändert. Ein neues Zusatzblatt trennt jetzt das Formular für die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers von den übrigen Daten der Einkommensverhältnisse. Das Zusatzblatt ist auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrufbar.

  • Zumutbarkeit: Grundsätzlich ist eine angebotene Arbeit dann zumutbar, wenn jemand geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist diese Arbeit zu erbringen. Niemand darf ein Arbeitsangebot ablehnen, weil es nicht der eigenen Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der bisherige oder die Bedingungen allgemein oder speziell ungünstig sind. Auch eine Bezahlung unterhalb des Tariflohnes oder des ortsüblichen Entgeltes ist nicht von vornherein Grund zur Ablehnung. Nicht zumutbar sind hingegen Arbeiten, die eine Pflege von Angehörigen behindern, die Erziehung eines Kindes gefährden oder die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren. So soll ein Pianist, heißt es etwa im Arbeitsministerium, nicht auf dem Bau arbeiten müssen. Im Einzelfall entscheidet die Vermittlung bei den Arbeitsgemeinschaften. 
  • Höhe des Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II)
    Die Regelleistung wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres im Einklang mit der Änderung des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung angepasst. Das heißt: Steigen die Renten um einen bestimmten Prozentsatz, steigen auch die Regelleistungen entsprechend.

    Es gelten folgende Regelleistungen für das Jahr 2013:
    Zum 1. Januar 2013 wird der Regelsatz um 8 Euro auf 382 Euro für Alleinstehende erhöht worden. Danach gelten 382 Euro für Alleinstehende = 100 Prozent gemäß Paragraf 20 Abs. 2 SGB II, 345 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft = 90 Prozent gemäß Paragraf 20 Abs. 3 SGB II, 224 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren = 60 Prozent gemäß Paragraf 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 255 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren = 70 Prozent gemäß Paragraf 74 SGB II und 289 Euro für Kinder von 14 bis 17 Jahren = 80 Prozent gemäß Paragraf 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.

    Für das Jahr 2012 gab es folgende Änderungen bei den Regelleistungen:
    Zum 1. Januar 2012 ist der Regelsatz um 5 Euro auf 374 Euro für Alleinstehende erhöht worden. Danach gelten 374 Euro für Alleinstehende = 100 Prozent gemäß Paragraf 20 Abs. 2 SGB II, 337 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft = 90 Prozent gemäß Paragraf 20 Abs. 3 SGB II, 219 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren = 60 Prozent gemäß Paragraf 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren = 70 Prozent gemäß Paragraf 74 SGB II und 287 Euro für Kinder von 14 bis 17 Jahren = 80 Prozent gemäß Paragraf 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.
  • Wohnung und Auto
    Für Alleinstehende gilt ein Wohnraum von 45 Quadratmetern als angemessen (318 Euro Zuschuss für Miete und Heizung). Für Paare ein Wohnraum von 55 Quadratmeter und 409 Euro Zuschuss. Für eine Familie mit vier Personen 85 Quadratmeter und 511 Euro Zuschuss. Der Besitz eines einfachen Autos gilt auch als angemessen. Wer eine eigene Wohnung besitzt, muss diese nicht veräußern. Ausnahme: Es handelt sich um eine Luxuswohnung oder eine Wohnung in sehr guter Lage. Kriterien zur Angemessenheit von selbst genutztem Wohneigentum sind noch nicht bekannt. Bei unangemessen großen Immobilien muss der Bezieher der Sozialleistung einen Untermieter akzeptieren. Bei Wohngemeinschaften werden die Zuschüsse für Miete und Heizung durch die Zahl der Mitbewohner geteilt.

    Sofern Mieter Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, können sie bei rechtzeitiger Beantragung auch ein Darlehen zur Zahlung von angefallenen Mietrückständen beantragen (Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Az. L 5 AS 2/10 B ER). Voraussetzung: Mit dem gewährten Darlehen kann die Kündigung der Wohnung vermieden oder rückgängig gemacht werden.
  • Anrechnung von Vermögen für Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II)
    Grundsätzlich werden alle Vermögensbestandteile angerechnet. Neben Kapitalvermögen wie Ersparnisse, Aktien, Wertpapiere zählen hierzu auch Le­bens­ver­si­che­rung­en (Kapitallebensversicherung) und auch wertvolle Antiquitäten oder Gemälde. Es gelten ab 1. August 2006 folgende Freibeträge: Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für Bezieher von Ar­beits­lo­sen­geld II soll so die Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche private Altersabsicherung abzuschließen.

    Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro.

    Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Ar­beits­lo­sen­geld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst dann statt, wenn der Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird. Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.

    Nicht selbst genutzte Immobilien gehen in die Vermögensanrechnung ein und müssen verkauft werden, wenn der Verlust beim Verkauf nicht größer als 10 Prozent des Verkehrswertes ist. Die Zumutbarkeit der Verlustgrenze von 10 Prozent gilt auch für anderes Vermögen. So ist eine Le­bens­ver­si­che­rung nur vorzeitig aufzulösen, wenn die vorzeitige Auflösung (Kündigung) zu nicht mehr als 10 Prozent Verlust der eingezahlten Beiträge führt.

    Erhaltene Schenkungen in den letzten zehn Jahren sind offen zu legen. Bei der Anrechnung von Vermögen gibt es naturgemäß Grauzonen, das heißt, was angemessen ist, wird jeder Sachbearbeiter im Zweifel etwas anders interpretieren.
  • Antrag zum Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II)
    Fehler beim Ausfüllen von Anträgen passieren. Ein versehentlich falsches Ausfüllen einer Zeile kann jederzeit korrigiert werden. Eine manuelle Kontrolle der Anträge erfolgt wahrscheinlich nur in Ausnahmefällen. Die empfangenen Behörden gehen davon aus, dass alles nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt wurde. Ein Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden ist jedoch vorgesehen. Beispiel: Zinseinkünfte beim Bundesamt für Finanzen (zum Beispiel bei vorliegendem Freistellungsauftrag).
  • Zumutbarkeit der Arbeit
    Empfänger von Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II) müssen jede Arbeit annehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen und die Arbeit nicht sittenwidrig oder illegal ist. Damit gelten auch Nachtarbeit, Teilzeitarbeit, Minijobs und auch gemeinnützige Arbeiten als zumutbar. Ausgenommen sind hiervon nur Personen, die Kinder unter drei Jahren erziehen oder einen nahen Angehörigen pflegen.
  • Zuverdienen / Unterhaltszahlungen
    Wer zuverdient oder Unterhaltszahlungen erhält, muss sich diese anrechen lassen. Es gibt jedoch Freibeträge auf Zuverdienste. Die jeweiligen Freibeträge auf Zuverdienste / Erhalt von Unterhaltszahlung sind bei den Behörden zu erfragen. Langzeitarbeitlose dürfen ab 1. Oktober 2005 mehr hinzuverdienen.
      - bis 100 Euro freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag
      - 20 Prozent bis 800 Euro Einkommen
      - 10 Prozent (beziehungsweise 20 Prozent ab 1. Juli 2011) ab 800 Euro Einkommen

    Der Rest wird auf das ALG II angerechnet. Die Obergrenze für Freibeträge beträgt 1.200 Euro für Kinderlose und 1.500 Euro bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern. Von den besseren Zuverdienst-Möglichkeiten zum ALG II profitieren somit insbesondere Bezieher niedriger Einkommen.

    Beispiele: Bei 400-Euro-Zusatzverdienst bleiben 160 Euro frei und bei 600 Euro Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Vom Zusatzverdienst wird zunächst der Freibetrag von 100 Euro abgesetzt und auf den so reduzierten Betrag dann der Prozentsatz angewendet.
  • Privat krankenversichert und ALG-II
    Wer als ALG-II-Empfänger privat krankenversichert ist, hat ein gravierendes Problem, das erst mit dem BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010 eine Lösung versprach. Nach dem Paragrafen 5 Abs. 5a SGB V ist der Hartz-IV-Empfänger nicht mehr gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Er wechselt stattdessen als PKV-Versicherter in den Basistarif und seine Kran­ken­ver­si­che­rungsprämie für diesen Basistarif wird halbiert. Es verbleibt aber mithin eine Lücke von rund 150 Euro (zuzüglich Pfle­ge­ver­si­che­rung), die vom Regelsatz zu zahlen ist.

    Nach dem BSG-Urteil vom 18. Januar 2011 (Az. B 4 AS 108/10 R) ist das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter ALG II-Empfänger gefährdet, wenn die PKV-Beiträge vom Grundsicherungsträger nicht komplett übernommen würden. So heißt es verkürzt im Leitsatz: Ein privat krankenversicherter Bezieher von ALG II-Leistungen kann die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung im Wege einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung versicherte Personen geltenden Regelung von dem SGB-II-Träger beanspruchen. Das Bundessozialgericht hatte sich jedoch nicht zu den Altschulden geäußert.
  • Viele Hartz-IV-Empfänger konnten die Beträge für Altschulden in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung nicht aufbringen. Im August 2011 hat sich das Gesundheitsministerium mit den privaten Kran­ken­ver­si­che­rungen geeinigt: Beitragsschulden müssen privatversicherte Hartz-IV-Empfänger nicht bezahlen. Hartz-IV-Empfänger, die einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung angehören, sollen danach ihre oft über Jahre angehäuften Beitragsschulden erlassen bekommen.

    Quasi als Gegenleistung sollen die privaten Kran­ken­ver­si­che­rungen die staatlichen Zuschüsse zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zukünftig direkt von den Jobcentern und Sozialhilfeträgern erhalten. So ist sichergestellt, dass die Betroffenen dieses Geld nicht anderweitig verwenden.

    Ein endgültiges Urteil zur Übernahme der Kosten einer privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung durch den Staat steht noch aus. Nach Ansicht der Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen haben Hartz-IV-Empfänger mit einer privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung Anspruch auf einen vollständigen Ersatz ihrer Beiträge (Urteil vom 24. August 2011, Az. 19 AS 2130/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es ist Revision beim Bundessozialgericht (Az. B 14 ASW 110/11 R) eingelegt worden.

    Nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) ist der vom öffentlichen Leistungsträger zu tragende Beitrag zur privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung auf monatlich 18,04 Euro begrenzt. Diese Bestimmung hat aber nach Ansicht des Gerichtes keinen Einfluss auf den privatrechtlichen Vertrag zwischen den Ver­si­che­rungen und bei ihnen pflegeversicherten Hartz-IV-Empfängern. Das wäre auch in den Hartz-IV-Regelungen nicht berücksichtigt worden. Daher können die Ver­si­che­rungen von Hartz-IV-Empfängern Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung abfordern. Im Jahr 2010 beträgt dieser Wert 36,31 Euro im Monat. Da der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung von Hartz-IV-Empfängern durch Beiträge zur privaten Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht gewollt und auch nicht in den Regelsätzen berücksichtigt habe, sind die Leistungsträger zur Übernahme verpflichtet.
  • Hintergrundinformationen und Archiv-Recherche zur Entwicklung des PKV- Problems
    Die privaten Kran­ken­ver­si­che­rungen fühlten sich bei diesem Problem sehr unwohl. Diese Gesetzesbestimmung für Privatversicherte wird von den Arbeitsagenturen in den eigenen Merkblättern kaum erläutert. Das Merkblatt Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst rund 70 Seiten und geht auf das Problem nicht speziell ein. Im Web sind mehrere informative Artikel von Rechtsanwalt Markus Klinder zu diesem Problem zu finden.

    Beispiel: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in dem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (Az. L 15 AS 1048/09 B ER) diese Regelung für verfassungswidrig erklärt oder die Interpretation des BVerfG-Urteils vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09) zur Deckungslücke für privat versicherte ALG-II-Bezieher. So hat das Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 9. März 2010 (Az. S 3 AS 462/10 ER) entschieden, dass nach dem BVerfG-Urteil die privaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge bis zur Höhe des Basistarifs von der Arbeitsagentur als Zuschuss zu übernehmen sind (siehe hierzu Beitrag von RA Klinder).
  • Übergangs­regelung zum Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II)
    Für den Zeitraum des Übergangs vom bisherigen Ar­beits­lo­sen­geld zu dem neuen Ar­beits­lo­sen­geld II wird bis zum 31. Dezember 2010 ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gezahlt. Dieser Zuschlag war im bisherigen Paragrafen 24 SGB II geregelt und beläuft sich auf 2/3 des Unterschiedsbetrages zum bisher bezogenen Ar­beits­lo­sen­geld zuzüglich Wohngeld und ALG II. Der Zuschlag ist der Höhe nach im ersten Jahr begrenzt auf 160 Euro für Alleinstehende und 320 Euro für Paare. Im zweiten Jahr halbieren sich die Beträge. Der Zuschlag entfällt nach dem Haushaltsbegleitgesetz mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011.
  • Rechtsprechung zum Ar­beits­lo­sen­geld II (ALG II)
    Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere wegen der unterschiedlichen Vermögensanrechnung bald eine Klage gegen das Gesetz erhoben wird. Wahrscheinlich wird sogar das Verfassungsgericht angerufen werden.
  • klug ist, wer vor der Antragstellung
    • Schulden tilgt. Weil bis auf Hypotheken keine Schulden und Guthaben miteinander verrechnet werden, gelten Arbeitslose für die Bundesagentur wohlhabender, wenn sie ihre Schulden nicht mit dem vorhandenen Guthaben tilgen.
    • Anschaffungen vorzieht. Drastisch formuliert: Wer das Geld ausgibt bevor er einen Antrag stellt, muss sich dieses Geld, weil nicht vorhanden auch nicht anrechnen lassen. Vermutlich wird so viel Geld von der Bank in den häuslichen Sparstrumpf wandern.
    • seine Le­bens­ver­si­che­rungspolice ändert. Steht im Le­bens­ver­si­che­rungsschein der Passus „teilweiser Verwertungsausschluss“ oder ähnlich, so bedeutet dies, dass Arbeitslose nicht vorzeitig an ihr Geld kommen.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

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13. Dezember 2012


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