Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts / Arbeitslosengeld II

Dies ist die Startseite des Leitfadens "Grundsicherung für Arbeitsuchende" für einen strukturierten Streifzug durch das SGB II (Titel des SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende) mit zahlreichen Links zu weiterführenden Artikeln und den Rechtsvorschriften. Der Leitfaden soll Ihnen in prägnanter Form einen sicheren Einstieg in die Rechtsfragen zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ermöglichen. Wegen des strukturierten Aufbaus eignet sich dieser Leitfaden auch gut als Startseite für Informationen zum Arbeitslosengeld II. Einen schnellen Überblick bietet der Artikel "Arbeitslosengeld II - ALG II / Hartz IV" mit allgemeinen Hinweisen, Darstellung der Änderungen für Hartz IV (inkl. den Urteilen des BVerfG vom 09.02.2010).

Das SGB II ist das Gesetz, wenn von Arbeitslosengeld II oder Hartz-IV-Leistungen gesprochen wird. Zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber die frühere Hilfe zum Lebensunterhalt und die Arbeitslosenhilfe im SGB II zusammengefasst. Das Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) trägt den offiziellen Titel "Grundsicherung für Arbeitsuchende".

Vorab: Unterschied zwischen den gewährten Leistungen im SGB II
Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unterscheidet zwischen den nachstehend beschriebenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (dazu gehört auch das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld) und den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Kapitel 3 Abschnitt 1 §§ 14 ff.).

In der praktischen Abwicklung des Alltags nehmen für die Arbeitslosen (sie heißen nach dem Gesetz "erwerbsfähige Hilfebedürftige") auch die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle ein. Es handelt sich dabei zwar "nur" um verwaltungsinterne Dienstanweisungen an die nachgeordneten Dienststellen. Trotz der fehlenden Rechtsverbindlichkeit haben die Dienstanweisungen eine große Bedeutung im praktischen Alltag, weil sich die Agenturen für Arbeit zumeist strikt an diese Anweisungen halten.

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Kosten der Finanzierung
Die Länge und der Inhalt des § 46 SGB II (Finanzierung aus Bundesmitteln) erlauben einen Rückschluss über die politischen Verteilungskämpfe, die hinter den Kulissen ausgetragen wurden und werden. Nach Abs. 1 werden die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Mitteln des Bundes finanziert. An den Kosten der Kommune und Bundesländer beteiligt sich der Bund mit Zuschüssen.

Grundsätze der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Das SGB II beinhaltet einige wichtige Grundsätze, die sich durch das gesamte Sozialgesetzbuch ziehen. Viele Politiker haben schon von "Fördern und Fordern" gesprochen. Dieser Grundsatz lag auch der Agenda 2010 von "Alt"-Bundeskanzler Gerd Schröder zugrunde. Die wichtigsten Grundsätze sind:

Arbeitslosengeld (ALG) II: Wer bekommt Leistungen?
Wer schon länger arbeitslos ist, sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob ich überhaupt Anspruch auf ALG II (Umgangssprache: auf Hartz-IV-Leistungen) habe? Eine wichtige Grundvoraussetzung ist, das die jeweilige Person dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen muss. Umkehrschluss: Wer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, kann auch kein Arbeitslosengeld II (Umgangssprache: Hartz IV Leistung) beanspruchen. Der Artikel Wer hat Anspruch auf ALG II beschreibt die Voraussetzungen und den Kreis der leistungsberechtigten Personen.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen beim ALG II und Sozialgeld
Eine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist Hilfebedürftigkeit i.S. des § 9 SGB II. Eine Person ist dann hilfebedürftig, wenn sie den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sowie die Eingliederung in Arbeit nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Viele Prozesse vor den Sozialgerichten beruhen auf Anrechnungsstreitigkeiten. Der Artikel Arbeitslosengeld (ALG) II: Anrechnung von Einkommen und Vermögen beschreibt die Voraussetzungen, Umfang und Personenkreis der Anrechnung.

Höhe von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und weiteren Leistungen
"Wie hoch ist mein Anspruch auf ...?" gehört zu den Standardfragen an die Mitarbeiter in den Agenturen und kommunalen Grundsicherungsträgern. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen zunächst die so genannte Regelleistung, die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe und die Leistungen für so genannte Mehrbedarfe. Zusätzlich haben Leistungsempfänger beim Bezug von ALG II ggf. auch einen Anspruch auf die Erbringung von einmaligen Sonderleistungen. Beispiel: Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung. Zu den weiteren Leistungen zählt das Sozialgeld. Bis zum 31.12.2010 außerdem auch der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I. Der Artikel Arbeitslosengeld (ALG) II: Umfang der Leistungen beschreibt die Höhe und den Umfang aller Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und nicht erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft.

Absenkung (Kürzung) des Arbeitslosengeldes II
Der § 31 SGB II ist sicherlich für viele Arbeitslose (präzise: Erwerbsfähige Hilfebedürftige) ein Dorn im Auge. Denn diese Vorschrift regelt, wann und in welchem Umfang es zu einer Senkung der Leistungen beim Arbeitslosengeld II kommt. Gemäß § 32 SGB II gilt die Kürzung entsprechend auch für das Sozialgeld. Der Artikel Arbeitslosengeld (ALG) II: Sanktionen durch Absenkung (Kürzung der Bezüge) beschreibt die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzungen beim Arbeitslosengeld II.

Erstattung von Arbeitslosengeld II - zu Unrecht bezogene Leistung
Beispiel: Der Leistungsempfänger fährt - ohne Abstimmung mit der Agentur für Arbeit - für 2 Wochen in den Urlaub. Er muss damit rechnen, dass bei Bekanntwerden dieser Urlaubsreise der Bewilligungsbescheid entsprechend geändert wird und für die Zeit der Abwesenheit eine Rückforderung auf ihn zukommt. Im Beispielsfall liegt der Grund in einer grob fahrlässigen Handlung des Leistungsempfängers. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind zu ersetzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (§ 34 Abs. 1 SGB II). Der Artikel Rückzahlung von Arbeitslosengeld II / ALG II beschreibt die Voraussetzungen und den Umfang einer möglichen Erstattung von bereits erhaltenem Arbeitslosengeld II.

Zuständigkeit und Verfahren nach dem SGB II
Hierbei ist zwischen der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Agentur für Arbeit für Aufgaben sachlich zuständig, soweit sie nicht dem kommunalen Träger zugewiesen sind (§ 6 Abs. 1 SGB II). Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.

Grundsätzlich gelten gemäß § 40 Abs. 1 SGB II für das Verfahren die Vorschriften des SGB X (Sozialverwaltungsverfahren). Das SGB II enthält aber selber einige Abweichungen. So ist die Einleitung des Verfahrens antragsabhängig. Nach § 37 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht und die Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt.

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen legen die § 56 SGB II, § 59 SGB II und § 61 SGB II erhebliche Melde- und Mitwirkungspflichten auf. Beispiele: Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Arbeitsunfähigkeit, Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Meldung auf Verlangen des Grundsicherungsträgers.

Nach § 57 SGB II haben die Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen erheblich sein können.

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