Muss die Sozialhilfe Kabelanschlussgebühren übernehmen?

Eine Sozialhilfeempfängerin bekam Ärger mit dem Sozialamt: Man hatte bei der Mietabrechnung den Posten 'Kabelanschlussgebühren' entdeckt. Die Behörde zog diese Summe von den 'Kosten der Unterkunft' ab. Kabelgebühren zählten zu den 'persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens', lautete die Auskunft, diese seien von der monatlichen Sozialhilfe zu finanzieren. Das brachte die Frau auf die Palme: Sie lege auf den Kabelanschluss gar keinen Wert und habe dafür keinen Pfennig übrig, erklärte sie den Beamten. Aber ihr Vermieter rechne die Gebühren nun ein Mal als Mietnebenkosten ab. Da sie sich mit dem Sozialamt nicht einig wurde, verklagte sie die Behörde auf Übernahme der Gebühren.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Frau Recht (5 C 9.01). Zwar zählten in der Tat die Kosten des Fernsehempfangs zu den Dingen des alltäglichen Bedarfs, die der Sozialhilfeempfänger von den monatlichen Leistungen des Sozialamts decken müsse. Anders liege der Fall aber, wenn solche Kosten dem Hilfeempfänger gegen seinen Willen entstünden. Manchmal besäßen Hilfeempfänger überhaupt kein Fernsehgerät, seien aber dennoch laut Mietvertrag verpflichtet, Kabelanschlussgebühren für das Haus anteilig zu tragen.

Im konkreten Fall besitze die Frau zwar ein Gerät, begnüge sich aber mit den Sendern, die über Antenne zu empfangen seien. Der Vermieter sei aber nicht bereit, dies bei der Umlage der Nebenkosten zu berücksichtigen. Die Gebühren entsprächen also gerade nicht den persönlichen Bedürfnissen der Hilfeempfängerin. Deshalb gehörten sie zu den 'Aufwendungen für die Unterkunft', die das Sozialamt übernehmen müsse.


Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2001 - 5 C 9.01

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