Mutterschutzfristen nach dem Gesetz

Das Mutterschutzgesetz gilt gemäß § 1 MuSchG für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte. Die Mutterschutzvorschriften gelten nicht nur für ganztags arbeitende Frauen, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte, die Mutter geworden sind. So gibt es Mutterschaftsgeld für insgesamt 14 (oder 18) Wochen vor und nach der Entbindung. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt.

Dieser Artikel enthält nachstehend die wesentlichen Grundlagen zum Verständnis der Mutterschutzfristen. Weiterführende Links zu Broschüren und Inhalten zum Mutterschutz sollen den Besucher das tiefergehende Verständnis ermöglichen. Zu Fragen zum Thema Anspruch auf Mutterschaftsgeld folgen Sie bitte dem vorgenannten Link.

Kündigungschutz
Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Sie kann ihm aber auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden (vgl. § 9 Abs. 1 MuSchG).

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter (Eingeschränktes Beschäftigungsverbot)
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (vgl. § 3 MuSchG). Die Vorschrift des § 4 MuSchG beschreibt im Detail Arbeiten, die werdende Müter nicht ausüben dürfen.

  Kredite Vergleichen


Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfrist. Diese Frist beträgt im Normalfall acht Wochen, bei Mehrlingen und bei Frühgeburten im medizinischen Sinn zwölf Wochen. Bei Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden (vgl. § 6 MuSchG).

Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber muss die werdende Mutter für die Zeit der in Anspruch genommenen Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freistellen, sofern die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Die Zeit muss in diesen Fällen nicht nachgearbeitet werden. Zudem darf der (werdenden) Mutter dadurch kein Verdienstausfall entstehen (vgl. § 16 MuSchG).

Freistellung für die Stillzeit
Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht darüber hinaus für die zum Stillen erforderliche Zeit. Auch diese Zeit muss weder vor noch nachgearbeitet werden. Zudem darf kein Verdienstausfall durch die Stillzeit entstehen. Das Gesetz ist vom Wortlaut sogar sehr genau: So schreibt der § 7 Abs.1 MuSchG vor: "Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden".

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Das Mutterschutzgesetz gilt nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ansprüche an die Krankenkasse haben aber natürlich auch selbstständige und zu Beginn der Schutzfrist nicht erwerbstätige Frauen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Ansprüchen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden. Grund: Die ärztliche Bescheinigung darf frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist erstellt werden.

Frage nach der Schwangerzeit
Bei einem Vorstellungsgespräch muss die Bewerberin auf die Frage, ob eine Schwangerschaft bei der Bewerberin besteht, nicht wahrheitsgemäß antwortet, weil diese Frage gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Stellt der Arbeitgeber während des Einstellungsgesprächs Fragen nach einer etwaigen Schwangerschaft der Bewerberin, so darf ihr später selbst dann nicht gekündigt werden, wenn sie im Bewerbungsgespräch gelogen hat (Bundesarbeitsgericht Erfurt mit Urteil vom 06.02.2003 - Az. 2 AZR 621/01).

Eine Ausnahme von diesem Diskriminierungsverbot kann nur dann vorliegen, wenn es sich um eine kurze und befristete Arbeitstätigkeit handelt und wenn diese Tätigkeit mit einer bestehenden Schwangerschaft nicht zu vertreten ist. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Arbeit ein Gesundheitsrisiko für die werdende Mutter oder das ungeborene Kind darstellen würde.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in einem Leitfaden zum Mutterschutz auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dieser Leitfaden ist grundsätzlich zu empfehlen. Er ist aktuell und bietet eine Darstellung der wesentlichen Aspekte des Mutterschutzes. So insbesondere Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, Leistungen der Krankenkasse und Mutterschaftsgeld. Die Website HRexperten24.de bietet neben dem Mutterschutzrechner in einer eigenen kleinen Rubrik "Mutterschutz" nützliche Informationen "Rund um den Mutterschutz". Bei einer Schangerschaft stehen Fragen zum Mutterschutz häufig nicht im Vordergrund. Die folgende Linkempfehlung für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung widmet sich grundsätzlich allgemeinen anderen wichtigen Fragen zur Schwangerschaft und zur Familienplanung.

Verwandt: Ratgeber Elterngeld und Informationen zur Elternzeit
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps