Mit der gleichen Begründung hat er auch einen Vorsprachetermin (Einzelgespräch) über seine berufliche Zukunft abgesagt. Folge: Die Behörde kürzte die Leistungen von drei Monaten um zehn Prozent. Der Mann zog wegen der Absenkung des Arbeitslosengeldes II von 626 Euro auf rund 592 Euro für drei Monate vor Gericht. Aber auch vor Gericht zog der Mann den Kürzeren. Die Richter waren sich einig, dass eine kaputte Hose kein Grund sei, eine mögliche Arbeitsvermittlung zu versäumen.
Das Sozialgericht machte dem Hilfeempfänger klar, dass er Beratungs- und Vorstellungstermine bei Behörden oder bei potenziellen Arbeitgebern wahrnehmen muss. Deshalb sei er verpflichtet, Kleidungsstücke grundsätzlich in "doppelter Ausfertigung" vorzuhalten. Zur Not müssen eben defekte Kleidungsstücke kaschiert oder provisorisch repariert werden (Sozialgericht Koblenz, AZ: S 11 AS 317/05).
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