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Gesetzliche Pflegeversicherung zu private Pflegeversicherung
Es gilt der Grundsatz "Pflege folgt der Krankenversicherung", wonach die privat Krankenversicherten ihre Pflegeversicherung auch beim eigenen Versicherungsunternehmen abschließen. In der Pflegepflichtversicherung sind die Leistungen der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung grundsätzlich gleich (vgl. auch § 110 SGB XI). Dabei hat die häusliche Pflege immer Vorgang.
Ambulante Pflegedienste mit professionellen Kräften dürfen nur Pflegedienste erbringen, die von der Pflegekasse auch zugelassen sind. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen der gesetzlichen Pflegeversicherung, wo die ambulante Pflege als Sachleistung gewährt wird und der privaten Pflegeversicherung, die statt dessen Geldleistungen erbringt. Privatversicherte bezahlen daher die professionellen Pflegekräfte zunächst selbst und bekommen dann die Aufwendungen bis zu dem vereinbarten Betrag erstattet.
Bei häuslicher Pflege werden die Sach- und Geldleistungen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Sachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. In der privaten Pflegeversicherung tritt an die Stelle der Sachleistung mithin eine Kostenerstattung, die der Höhe nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entspricht.
Die Pflegeversicherung (Pflegekasse) ist nur zuständig bei einer Pflegebedürftigkeit von mehr als sechs Monaten. Bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten ist die Krankenkasse für die Gewährung der Leistungen, wie zum Beispiel häusliche Krankenpflege, zuständig. Die Pflegekasse deckt auch nicht alle Kosten ab, sondern stellt lediglich eine Art Grundabsicherung da. Die Leistungen aus der Pflegekasse sind nach Stufen der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und werden auch nur auf Antrag gewährt.
Private Pflegepflichtversicherung bei der Krankenversicherung abschließen
Grundsätzlich haben freiwillig Versicherte die Möglichkeit sich bei jedem privaten Krankenversicherungsanbieter zu versichern. Es macht aber keinen Sinn eine andere Krankenversicherung zu wählen. Zum einen unterscheiden sich die Beiträge nur sehr geringfügig und zum anderen besteht immer die latente Gefahr, dass sich die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung im Pflegefall darüber streiten, wer nun die Leistung zu erbringen hat. In der privaten Pflegepflichtversicherung werden die Beiträge vorrangig nach Alter und gegebenenfalls vor Erkrankungen gerechnet. Kinder sind aber grundsätzlich beitragsfrei mitversichert.
Nach dem Gesetz (vgl. § 23 SGB XI) kann die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit auch bei einem anderen Versicherungsunternehmen erfolgen, wenn dieses Wahlrecht innerhalb von sechs Monaten ausgeübt wird.
Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer gemäß § 192 VVG verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung).
Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung ist im § 55 SGB XI gesetzlich geregelt. Den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 Prozent zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgebern je zur Hälfte, d.h. der Arbeitnehmer zahlt 0,975 Prozent. Kinderlose im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI zahlen somit (0,975% + 0,25% an Kinderlosenzuschlag) insgesamt 1,225 Prozent. Rentner müssen den Beitrag zur Pflegeversicherung vollständig alleine zahlen. Eine Beteiligung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger, wie z.B. beim Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Die letzte Reform der Pflegeversicherung führte zu einer Anhebung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008. Seit dem 1. Juli 2008 beträgt der Beitragssatz für Kinderlose 2,25 Prozent. Mehrere maßgebliche Politiker aus der Bundesregierung haben eindeutig darauf hingewiesen, dass eine deutliche Anhebung der Beitragssätze nicht zu vermeiden wäre. Die Anhebungen sollen jetzt erst im Jahr 2013 erfolgen. Daher bleibt der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung auch im Jahr 2012 unverändert bei 1,95 Prozent. Zu den wesentlichen Inhalten und neuen Leistungen der Pflegeversicherung zählen:
Tabellarische Übersicht zu der Erhöhung für ambulante Sachleistungen, Pflegegeld und stationäre Leistungen.
| ambulante Sachleistungsbeträge bis zum Jahr 2012 | ||||
| Pflegestufe | vorher € | 2008 | 2010 | 2012 |
| Stufe 1 | 384 | 420 | 440 | 450 |
| Stufe II | 921 | 980 | 1040 | 1100 |
| Stufe III* | 1432 | 1470 | 1510 | 1550 |
| Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 € monatlich bleibt unberührt. | ||||
| Das Pflegegeld wird bis 2012 wie folgt angehoben | ||||
| Pflegestufe | vorher € | 2008 | 2010 | 2012 |
| Stufe I | 205 | 215 | 225 | 235 |
| Stufe II | 410 | 420 | 430 | 440 |
| Stufe III | 665 | 675 | 685 | 700 |
| In der vollstationären Versorgung werden die Stufe III und Stufe III in Härtefällen bis 2012 stufenweise wie folgt verändert: | ||||
| Pflegestufe | vorher € | 2008 | 2010 | 2012 |
| Stufe III | 1432 | 1470 | 1510 | 1550 |
| Stufe III Härtefall | 1688 | 1750 | 1825 | 1918 |
| Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert. | ||||
Eine sehr gute Übersicht über die Leistungen aus der Pflegeversicherung gibt die Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Gesundheit zur Reform der Pflegeversicherung. Für den ersten Einstieg sind dort auch die zusammenfassenden Informationen zur Pflegereform zu empfehlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und Pflegekassen veröffentlicht so genannte Pflegenoten für stionäre Pflegeeinrichtungen. Bei näherem Interesse für eine stationäre Pflegeeinrichtung können Sie über die Bereichsnoten (z.B. für Pflege und medizinische Versorgung) nähere Auskünfte zu den zentralen Qualitätsbereichen einer Pflegeeinrichtung abrufen.
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz verändert die Strukturen der Pflege zugunsten aller Beteiligten, insbesondere aber der Pflegebedürftigen, der Angehörigen und der Pflegenden. Das führt dazu, dass die Pflegeversicherung noch besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen ausgerichtet wird. So soll mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) u.a. die Schaffung von Pflegestützpunkten und eine Pflegezeit eingeführt werden.
Die Leistungen werden schrittweise erhöht – im Bereich der häuslichen Pflege, aber auch für demenziell erkrankte Pflegebedürftige im stationären Bereich. Erstmals wird es einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) geben. Als zentrale wohnortnahe und erreichbare Anlaufstellen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen werden Pflegestützpunkte nach einer dahingehenden Länderentscheidung eingerichtet.
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