Die Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Beratungshilfe für eine außergerichtliche Rechtsverfolgung verwechselt werden, die ggf. für Fälle beansprucht werden kann, die (noch) nicht vor Gericht verhandelt werden.
Prägnant: Voraussetzungen für Gewährung der Prozesskostenhilfe
Berechnung des eigenen Einkommens
Von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts völlig befreit wird z.B., wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15 Euro beträgt. Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, sondern wird gesondert errechnet. Von dem so ermittelten Einkommen werden verschiedene Freibeträge sowie angemessene Wohnkosten sowie eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (zum Beispiel Körperbehinderung) abgesetzt. Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung (vgl. § 115 Abs. 1 ZPO) - entscheidend ist.
Für jedes kommende Jahr wird zum Jahresende eine neue Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO veröffentlicht, in der die aktuellen Freibeträge aufgeführt sind. So gilt für das Jahr 2012 die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 (PKHB 2012) oder als Alternative Kurz-Informationen zu PKHB 2012 bei Beck
Einsatz des eigenen Vermögens
Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (vgl. § 115 Abs. 1 ZPO). Zum Vermögen gehört insbesondere auch ein Prozesskostenvorschuss (z.B. des Ehegatten nach Unterhaltsrecht) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (z.B. gegen eine Rechtsschutzversicherung). Außerdem muss de beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Keine Kostenübernahme bei Prozessverlust
Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts.
Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt
war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat die Partei, die den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten der gegnerischen Anwältin/des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten.
Antrag auf Prozesskostenhilfe
Das Formular für den Antrag auf Prozesskostenhilfe gibt es beim Amtsgericht oder auch bei dem bereits aufgesuchten Rechtsanwalt. Hier ein Beispiel eines Antrags auf Prozesskostenhilfe aus Nordrhein-Westfalen. Das Merkblatt enthält auch Hinweise zum Ausfüllen für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
| Verwandt: Prozesskosten-Rechner aktuell |
Das Bundesministerium der Justiz hat einen sehr leichtverständlichen Leitfaden zum Download bereit gestellt.
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