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Das frühere Abfindungsverbot aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist durch das Alterseinkünftegesetz erweitert worden. Es gilt seit 2005 nicht nur für unverfallbare Anwartschaften bei Dienstaustritt, sondern auch für laufende Renten. Damit können laufende Renten nicht mehr unbegrenzt abgefunden werden.
Der Arbeitgeber kann nur die Abfindung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vornehmen, wenn die monatliche Rente unterhalb eines bestimmten Betrages (ca. 25-26 Euro) liegt und die Kapitalleistung auch entsprechend niedrig ist (ca. 2.900-3000 Euro).
Der Arbeitnehmer kann eine Abfindung nur verlangen, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
| Siehe zur Betriebsrente auch: Direktversicherung oder Betriebliche Altersversorgung (bAV) und weitere Artikel zu diesem Thema. |
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