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Das wichtigste Kriterium ist der Geburtstag. Da nur Personen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen können, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, läuft diese Form der Altersrente in der Zukunft aus. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, ist diese Form der Altersrente abgeschafft worden.
Wer ist nun arbeitslos? Es gelten die Grundsätze der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslos ist, wer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsanstrengungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Als Zeit der Arbeitslosigkeit zählt auch die von der Arbeitsagentur verhängte Sperrfrist. Ohne Meldung bei der Arbeitsagentur werden strenge Anforderungen an die objektive und subjektive Arbeitslosigkeit gestellt.
Eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden in der Woche ist nicht schädlich. Eine Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden ist bei der Ausübung eines 1-Euro-Jobs ebenfalls nicht schädlich.
Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit
Die Altersteilzeit ist ein Mittel um den gleitenden Übergang in den Ruhestand zu unterstützen. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann längstens für fünf Jahre vereinbart werden. Arbeitnehmer können ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit um die Hälfte vermindern und müssen aber weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Die Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer jetzt halbtags arbeitet. Die Festlegung der Arbeitszeit ist weitgehend gestaltbar. Beispiel: 2 Jahre und 6 Monate Vollzeitarbeit leisten und dann die nächsten 30 Monate "frei haben".
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Nach dem Altersteilzeitgesetz wird ein Aufstockungsbetrag zum Gehalt (Lohn) gezahlt. Wegen der Sozialversicherungspflicht ist ein entsprechender Betrag an die Rentenversicherung abzuführen.
Seit dem 1. Januar 2006 wird die Altersgrenze stufenweise von 60 Jahren auf bis zu 63 Jahren für den vorzeitigen Bezug dieser Altersrente angehoben. Betroffen sind von dieser Anhebung alle Versicherten, die nach 1945 geboren wurden. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres fallen die üblichen Rentenabschläge an.Für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1951 gelten Vertrauensschutzregelungen für den vorzeitigen Bezug dieser Altersrente. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung geben hierzu Auskunft.
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