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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / private Rente     bei Finanztip.de

Altersrente für langjährig Versicherte

Die gesetzliche Grundlage zur Altersrente wegen Altersrente für langjährig Versicherte findet sich im § 236 SGB VI und im § 36 SGB VI. So heißt es im Absatz 1 des § 236: "Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich".

Anhebung der Regelaltersgrenze zwischen 2012 und 2029
Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze zwischen 2012 und 2029 von 65 Jahren auf 67 Jahre wird nicht nur für die Regelaltersrente angehoben. So erfolgt auch eine entsprechende Anhebung der Altersgrenzen bei der Rente für langjährig Versicherte. Einziger Unterschied: Die Anhebung beginnt hier erst ab dem Geburtsjahrgang 1949. Einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte hat, wer

Um diese Altersrente ungeschmälert zu erhalten, ist es daher notwendig, dass die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder nur gering hinzu verdient wird.

Die Erhöhung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre berührt daher auch die Altersrente für langjährig Versicherte. Zwar kann man weiterhin früher in Rente gehen. Vom Frührentner sind dann aber höhere Abschläge hinzunehmen, weil sich logischerweise der Zeitraum zwischen Eintritt in die vorgezogene Rente und Beginn der Regelaltersrente durch die Anhebung der Grenzen bis zum Jahre 2029 vergrößert.

Tabellarische Übersicht zur Altersrente für langjährig Versicherte - ohne Vertrauensschutz
Geburtsjahr/MonatAnhebung um Monateauf Jahrauf Monat
Jan 19491651
Feb 19492652
Rest 19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610
196424670
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Abschlag für Frührentner
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden. Es kommt dann zum Rentenabschlag, der um bis zu 14,4 Prozent betragen kann. Die vorgenannte Regelung gilt nur für langjährig Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren wurden. Diese Personen erhalten diese Altersrente ohne Abschlag erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 wird die Altersgrenze von 65 Jahren stufenweise auf 67 Jahre erhöht. Die Übersicht zeigt die Entwicklung ohne Vertrauensschutz (z.B. keine Altersteilzeit vor dem 1.1.2007).

Vertrauensschutzregelung für rentennahe Jahrgänge
Für versicherte Personen der Geburtsjahrgänge 1948 bis 1954 gilt eine stufenweise Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Rentengewährung auf das 62. Lebensjahr. Personen, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben kommen in den Genuss einer Vertrauensschutzregelung. Für diesen Personenkreis gelten Vertrauensschutzregelungen für den vorzeitigen Bezug dieser Altersrente. Der Artikel Vertrauensschutzregelung bei Rente mit 67 erläutert die besonderen Regelungen für versicherte Personen der Geburtsjahrgänge 1948 bis 1954 (Vertrauensschutz). Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung erteilen hierzu auch Auskunft.

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