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Für die Zeit ab dem 1.1.2010 und für das Jahr 2011 werden Förderleistungen für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch erbracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Da nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit nur ca. jeder dritte Altersteilzeitfall von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, ist der Wegfall der Fördermaßnahme für viele Unternehmen ohne Belang. Diese Unternehmen tragen die Mehrkosten bei Altersteilzeit selbst, denn Altersteilzeit ist für viele Unternehmen auch ohne Förderung als Vorruhestandsmodell nach wie vor ein interessantes Thema.
Das Entgelt aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis setzt sich aus unterschiedlichen Beträgen zusammen. Zunächst erhalten die Empfänger die Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelts für die vertraglich geleistete Arbeitsleistung. Dieses Arbeitsentgelt unterliegt der Steuer-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht.
Rechner zur Berechnung des Einkommens bei Altersteilzeit
Mit einem Altersteilzeitrechner kann berechnet werden, welches Einkommen Ihnen bleibt, wenn Sie nach dem Altersteilzeitgesetz Ihre Arbeitszeit reduzieren. Neben den gesetzlichen Bestimmungen sind ggf. auch besondere Regelungen in verschiedenen Branchen zu berücksichtigen. Wenn Sie im Anschluss an die Altersteilzeit in Rente gehen wollen, sollte auch vorher klar geklärt werden, ob alle Voraussetzungen für den Bezug der gewünschten Rente erfüllt sind.
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit
Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre die Aufwendungen, die ihm entstehen durch die Aufstockung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit in Höhe von 20 Prozent gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG und die Entrichtung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt.
Eine aktuelle Übersicht zur Ermittlung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge bietet die Bundesagentur für Arbeit zum Thema "Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer neben der Entgeltaufstockung auch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen".
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit und Progressionsvorbehalt
Die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz werden zwar steuerfrei und sozialversicherungsfrei gezahlt. Der Progressionsvorbehalt führt jedoch dazu, dass an sich steuerfreie Entgeltersatzleistungen - wie die Aufstockungsbeträge - bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Durch den erhöhten Steuersatz kommt es vielfach zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.
Die Artikel Informationen zum Progressionsvorbehalt und Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung beschreiben die Voraussetzungen und das Verfahren.
Arbeitszeit bei der Altersteilzeit
Während der Altersteilzeitarbeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt. Die während der Altersteilzeit zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie entweder in der ersten Hälfte im bisherigen Umfang geleistet wird (Arbeitsphase) und danach eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts und der Aufstockungsleistungen erfolgt (so genanntes Blockmodell) oder durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen ohne tarifvertragliche Grundlage beträgt grundsätzlich drei Jahre. Bei einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit (oder bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten), darf diese daher im Durchschnitt von bis zu drei Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
Freistellungsphase bei der Altersteilzeit
Auch während der Freistellungsphase stehen dem Beschäftigten als Entgelt 50 % des bisherigen Arbeitsentgeltes (Teilzeitbruttoentgelt) zu. Für einige Entgeltbestandteile sind an Besonderheiten zu beachten:
Für alle nicht regelmäßig zustehenden Entgeltbestandteile (z.B. Wechselschicht- und Schichtzulage, Überstundenentgelte, Erschwerniszuschläge etc.), die insbesondere beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die für Arbeitsleistungen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätten, wird beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase ein Durchschnittsbetrag ermittelt, der für die Dauer der Freistellungsphase bei der Ermittlung der Aufstockungsbeträge berücksichtigt wird. Einmalige Zahlungen (Urlaubsgeld, Zuwendung etc.) stehen auch während der Freistellungsphase zu.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
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