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Erziehungsrente als gesetzliche Rente

Die Erziehungsrente ist eine Rentenart im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erziehungsrente wird nach einer Ehescheidung beim Tod des früheren Ehegatten gezahlt. Im Gegensatz zu einer Hinterbliebenenrente wird sie jedoch aus den Versicherungsleistungen des Überlebenden und längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt.

Die Zahlung erfolgt mithin aus der eigenen Versicherung des überlebenden geschiedenen Ehegatten. Die Erziehungsrente wird in Höhe einer Erwerbsminderungsrente gezahlt, eigenes Einkommen wird angerechnet, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür der § 47 SGB VI.

Verwandt: Hinterbliebenenrente und Rentensplitting und Witwenrente und Waisenrente

Die Erziehungsrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersrente gezahlt. Wichtigste Voraussetzung für die Entstehung des Rentenanspruchs ist die Erziehung eines eigenen Kindes. Es ist dabei unerheblich, ob es auch ein Kind des Verstorbenen ist. Die weiteren Voraussetzungen sind im Detail sehr umfangreich:

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Anrechnung von Einkommen auf die Erziehungsrente
Das eigene Einkommen des Ehegatten wird auf die Erziehungsrente angerechnet, sobald der Freibetrag überschritten ist. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann aber dazu führen, dass die Erziehungsrente gekürzt bzw. bei höherem Einkommen gar nicht gezahlt wird.

Die aktuellen Freibeträge lassen sich zum Beispiel auf der Website der Deutsche Rentenversicherung abrufen. Seit dem 01. Juli 2011 gelten folgende Freibeträge: 725,21 Euro (West - alte Bundesländer) und 643,37 Euro (Ost - neue Bundesländer). Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 153,83 Euro (West - alte Bundesländer) und 136,47 Euro (Ost - neue Bundesländer). Die komplizierte Regelung ergibt aus der Anwendung des § 97 Abs. 2 SGB VI. Hier als Beispiel aus der Übersicht ein Screenshot zu der Höhe der Freibeträge bei Erziehungsrente sowie Witwenrenten und Waisenrente mit Stand 01.07.2011:

Anrechnung auf die Wartezeit
Auf die allgemeine Wartezeit werden angerechnet: Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge), Kindererziehungszeiten, Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst)

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