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Altersrente für Frauen
Vorab: Die Altersrente für Frauen als eine eigenständige Altersrente (eigener Rentenanspruch) ist für die Geburtenjahrgänge ab 1952 nicht mehr relevant. Die früheren Regelungen finden nur noch Anwendung für Frauen, die vor dem Jahr 1952 geboren sind. Abgesehen von den Geburtenjahrgängen vor 1952 gibt es keine Unterschiede zum Recht des Rentenbezugs zwischen Männern und Frauen. Es ist daher auch zu unterscheiden zwischen der Frauenrente ohne Rentenabschlag und mit Rentenabschlag. Für die Frauen-Altersrente mit 60 Jahren ist daher ein Rentenabschlag hinzunehmen. Da diese Rentenart ausläuft, ist durch das RV-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz, mit dem die Altersgrenze für die Regelaltersrente auf 67 Jahren angehoben wird, auch keine Anhebung der Altersgrenze für eine "Frauen-Altersrente" erfolgt. [Mehr hierzu im Artikel
Vertrauensschutz bei Rente mit 67 Jahren].
Einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente haben Frauen
- wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind,
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben
- nach Vollendung des 40. Lebensjahres für mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben
- und nur noch Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielen.
Einen Anspruch auf eine (nicht abschlagsfreie) Altersrente auf Antrag haben Frauen gemäß § 237a SGB VI
- wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben
- nach Vollendung des 40. Lebensjahres für mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben
- und nur noch Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielen.
Das wichtigste Kriterium ist der Geburtstag. Da nur Frauen die besondere Frauen-Altersrente in Anspruch nehmen können, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, läuft diese Form der Altersrente in der Zukunft aus. Diese noch begünstigten Frauen können eine vorzeitige Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen. Der Rentenabschlag beträgt pro Monat 0,3 Prozent, so dass maximal eine "Rentenkürzung" von 18 Prozent erfolgt. Für die Geburtsjahrgänge 1952 und jünger gibt es mithin diese Form der Altersrente nicht mehr. Die Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen verbleibt – auch nach der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre bei der Regelaltersrente – bei 65 Jahren.
Vertrauensschutzregelung und Übergangsphase
Die Altersgrenze von 65 Jahren betrifft Frauen ab dem Geburtsjahrgang 1945 und später. Frauen, die vor 1945 geboren wurden, kommen in den Genuss einer Übergangsregelung. Sie können diese Form der Altersrente noch abschlagsfrei oder mit reduzierten Rentenabschlägen beanspruchen. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung geben hierzu Auskunft.