In vielen Fällen greift zusätzlich - soweit vorhanden - eine private Absicherung (insbesondere Risikolebensversicherung). Aber auch von der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei Erfüllung der Voraussetzungen Zahlungen an Hinterbliebene geleistet. Die Hinterbliebenenrenten sind im Sozialgesetzbuch VI "Gesetzliche Rentenversicherung" als "Renten wegen Todes" geregelt.
Witwen- und Witwerrenten
Voraussetzung für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente ist, dass der verstorbene Angehörige eine Wartezeit von fünf Beitragsjahren in der Rentenversicherung zurückgelegt hat. Siehe hierzu den Artikel zur Witwenrente.
Rentensplitting
Das Rentensplitting führt zum Verzicht auf eine Hinterbliebenenrente durch Aufteilung der gemeinsam erworbenen Rentenansprüche. Beim Rentensplitting bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Das Rentensplitting ist vergleichbar mit dem Versorgungsausgleich, ohne dass die Ehegatten bzw. Lebenspartner tatsächlich geschieden werden. Siehe hierzu den Artikel zur Rentensplitting.
Für diese Form der Auseinandersetzung können sich Ehepaare entscheiden, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind oder nach 2001 geheiratet haben. Im Gegensatz zur Witwen- oder Witwerrente bleiben so - auch bei erneuter Heirat - die erworbenen Rentenansprüche bestehen.
Vollwaisenrente und Halbwaisenrente
Die Halbwaisenrente wird nach dem Tode eines Elternteils, die Vollwaisenrente nach dem Tode beider Elternteile gezahlt, sofern von der beziehungsweise dem Verstorbenen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt worden ist. Siehe hierzu den Artikel zur Waisenrente.
Erziehungsrente
Auch Geschiedene können eine so genannte Erziehungsrente beanspruchen, wenn sie ein Kind erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Diese Rente dient somit als Unterhaltsersatz und gibt Ihnen die Möglichkeit, sich verstärkt um die Erziehung Ihrer Kinder zu kümmern.
Rente wegen Todes bei Verschollenheit
Schließlich kommt der Bezug einer Hinterbliebenenrente auch bei Verschollenheit des Eheagtten in Betracht (§ 49 SGB VI). Der mutmaßliche Todestag wird nach den jeweiligen Umständen bestimmt.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt eine Hinterbliebenenrente bei Tod durch Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung wird im Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Danach werden folgende Renten an Hinterbliebene gezahlt:
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