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Versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind alle Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind. Bei der Einführung der Pflegeversicherung sind alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung automatisch Mitglieder der privaten Pflegeversicherung (PPV) geworden. Auf diese Weise wurde praktisch ein Versicherungsschutz für die gesamte Bevölkerung eingeführt.
Bei häuslicher Pflege werden die Sach- und Geldleistungen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Sachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. In der privaten Pflegeversicherung tritt an die Stelle der Sachleistung eine Kostenerstattung, die der Höhe nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entspricht.
Einen guten Einstieg über die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gibt die Deutsche Sozialversicherung.
Der Beitragsatz zur Pflegeversicherung beträgt 1,95 Prozent. Auch Rentner müssen - im Gegensatz zu den Beiträgen zur Krankenversicherung - ihren Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente in voller Höhe allein zahlen. Beihilfeberechtigte (zum Beispiel Beamte) sind besser dran: Sie zahlen nur die halben Beitragssätze und erhalten dafür auch nur die halben Leistungssätze. Die andere Hälfte der Leistungen übernimmt der Träger der Beihilfe. Studenten sind bis zum Alter von 25 Jahren (ggf. zuzüglich einer Dienstzeit bei der Bundeswehr) bei den Eltern mitversichert. Danach ist ein geringer Beitrag selbst zu zahlen.
In der Pflegeversicherung wird zwischen Kinderhabenden und Kinderlosen unterschieden. Dies ergibt sich aus der Systematik der Pflegeversicherung. Denn die heutigen Kinder müssen in der Zukunft nicht nur für die Pflege ihrer eigenen Eltern, sondern zusätzlich auch für die immer größer werdende Gruppe der Kinderlosen aufkommen.
Für Versicherte, die keine Kinder haben oder hatten, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent erhoben. Der Beitragssatz beträgt dann 2,2 Prozent. Die Zuschlagspflicht besteht nicht, wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 1.1.1940 geboren sind. Besteht bei Krankheit und Pflege ein eigener Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, beläuft sich der Beitragssatz auf 0,975 Prozent, für Versicherte ohne Kinder auf 1,225 Prozent. Der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent ist nicht zu zahlen, wenn Sie dem Rentenversicherungsträger die Elterneigenschaft nachweisen. Dabei ist der Nachweis über die Geburt eines Kindes ausreichend. Dieser Nachweis befreit beide Elternteile.
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