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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / private Rente     bei Finanztip.de

Einkommensanrechnung bei den Hinterbliebenen

Das eigene Einkommen wird grundsätzlich auf die Höhe der Hinterbliebenenrente angerechnet, sobald der Freibetrag überschritten ist. Unter Einkommen ist ein Nettoeinkommen zu verstehen. So ist das Bruttoeinkommen noch in Nettoeinkommen umzurechnen. Bei bestimmten Einkommensarten wird zur Ermittlung des Netto-Betrages ein pauschaliertes Verfahren angewendet. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann aber dazu führen, dass die Rentenzahlung gekürzt bzw. bei höherem Einkommen gar nicht gezahlt wird.

Zahlen und Tabellen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Für die Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe bzw. des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente sind aktuelle Freibeträge vorher abzuziehen. Die aktuellen Freibeträge lassen sich zum Beispiel auf der Website der Deutsche Rentenversicherung abrufen. Seit dem 01. Juli 2011 gelten folgende Freibeträge: 725,21 Euro (West - alte Bundesländer) und 643,37 Euro (Ost - neue Bundesländer). Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 153,83 Euro (West - alte Bundesländer) und 136,47 Euro (Ost - neue Bundesländer). Die komplizierte Regelung ergibt aus der Anwendung des § 97 Abs. 2 SGB VI. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird dann zu 40 Prozent angerechnet. Der Freibetrag für Bezieher von Waisenrenten liegt seit dem 1. Juli 2011 bei 483,47 Euro (alte Bundesländer) und 428,91 Euro (neue Bundesländer).

Die vorgenannte Übersicht der Deutsche Rentenversicherung enthält noch zahlreiche weitere Beitragsberechnungsgrundlagen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung. So u.a. auch die Mindestarbeitsentgelte für verschiedene Personenkreise, Werte zur Rentenberechnung (Durchschnittsentgelt, aktueller Rentenwert, Hinzuverdienstgrenzen und Einkommensanrechnung, Entgeltpunkte und Rentenhöhe). Hier als Beispiel aus der Übersicht ein Screenshot zu der Höhe der Freibeträge bei Erziehungsrente sowie Witwenrenten und Waisenrente mit Stand 01.07.2011:

Eine weitere umfangreiche und aktuelle Übersicht mit dem Titel "Zahlen und Tabellen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Werte West" bietet ebenfalls viele nützliche Informationen. Wie der Titel schon andeutet, sind aber nur die Werte für die "alten" Bundesländer enthalten (zum Download). Außerdem ist der Inhalt ohne Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen nur "schwer verdaulich". Schon auf der ersten Seite listet diese PDF-Datei aber die Nummern der regionalen Service- bzw. Bürgertelefone auf. So mancher Nutzer greift daher eher zum Telefon.

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Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen ist bei Renten von Todes in festgelegten Beträgen anzurechnen. Zu den Renten von Todes wegen zählen:

Mit jeder Rentenanpassung ändern sich daher ggf. auch die Anrechnungsbeträge. 40 Prozent des über dem Freibetrag liegenden Nettoeinkommens werden dann von der Rente abgezogen. Es ist mithin immer vom Nettoeinkommen auszugehen.

Hinterbliebenenrente
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Welches Einkommen ist anzurechnen?
Hierbei ist zwischen Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten zu unterscheiden. Bei beiden Rentenarten sind zunächst anzurechen: Erwerbseinkommen (Arbeitseinkommen), Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld) und Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (Renten aus gesetzlichen Versicherungen). Der Begriff des "Dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen" ist jedoch bei der Witwen- und Witwerrente umfassender.

Die Bezieher von Witwen- und Witwerrenten müssen sich darüber hinaus auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Versicherungen für die Altersvorsorge und steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften anrechnen lassen. Es kommt mithin zusätzlich zu der Anrechnung von Vermögenseinkommen bei der Witwen- und Witwerrente.

Eine günstigere Vertrauensschutzregelung besteht für Rente von Todes wegen, wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder der Versicherte Ehegatte zwar nach dem 31.12.2001 verstorben, aber die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Hier kommt es dann zum Beispiel nicht zur Anrechnung von Vermögenseinkommen und Betriebsrenten.

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