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Rentenbescheid und Versicherungsverlauf

Der Rentenbescheid ist der Verwaltungsakt mit der Festlegung der monatlichen Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rentenbescheid trifft Aussagen zu:

Die inhaltliche Prüfung des Rentenbescheides ist eine Sache für Fachleute. Der zukünftige Rentner hat aber den Versicherungsverlauf (Anlage zum Rentenbescheid) zu prüfen. Sind wirklich alle Versicherungszeiten vollständig und richtig dargestellt? Dabei gilt: Kein Rentenbescheid ist endgültig.

Wenn nach der Rentenbewilligung zum Beispiel noch Unterlagen auftauchen, die Versicherungszeiten belegen, die bei der Berechnung bisher nicht berücksichtigt wurden, kann eine Neuberechnung der Rente beantragt werden. Der Rentenversicherungsträger prüft die zusätzlichen Versicherungszeiten und erteilt ggf. einen neuen Rentenbescheid. Eine Rentennachzahlung ist maximal rückwirkend für bis zu 4 Kalenderjahre möglich.

Kontenklärung für Versicherungsverlauf
Schon während des Berufslebens ist sicherzustellen, dass für alle versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse Unterlagen gesammelt werden, um im Zweifel dem Rentenversicherungsträger die fehlenden Versicherungszeiten nachweisen zu können.

Der Rentenversicherungsträger übersendet auf Antrag einen so genannten Versicherungsverlauf. Darin sind alle beim Rentenversicherer gespeicherten Versicherungszeiten aufgelistet. Mit der Kontenklärung gleicht der Versicherte seine eigenen Unterlagen mit den Daten aus dem Versicherungsverlauf ab. Eventuelle nicht gespeicherte Versicherungszeiten sind zu ergänzen und zu belegen. Ab dem 43. Lebensjahr wird vom Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung - auch ohne Aufforderung - vorgenommen, d.h. der Versicherungsträger sendet den bisherigen Versicherungsverlauf und damit zusammenhängende Formulare an die versicherte Person.

Auch bei einer Ehescheidung ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Kontenklärung erforderlich.

Rechtsmittel gegen Rentenbescheid
Selbstverständlich kann der zukünftige Rentner rechtlich gegen den Rentenbescheid vorgehen. Dies geschieht durch Einlegung eines Rechtsmittels. Die Reihenfolge der Rechtsmittel gegen den Rentenscheid lauten:

Widerspruch, Klage und Berufung können kostenfrei eingelegt. Ein Anwaltszwang besteht nur vor dem Bundessozialgericht.

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