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Nach Absatz 4 dieser Rechtsvorschrift ist u.a. Voraussetzung für ein Splitting der Rentenansprüche, das bei beiden Ehegatten bzw. Lebenspartner 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (einschl. Kinderberücksichtigungszeiten) "zu Buche" stehen. Nach Absatz 3 ist eine weitere Voraussetzung, dass entweder beide Ehegatten erstmalig eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder ein Ehegatte erstmalig eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Beim Rentensplitting bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Rentenansprüche erworben hat, gibt einen Teil seiner ehezeitlichen Rentenansprüche an den anderen Ehegatten ab, und zwar die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen ehezeitlichen Rentenansprüchen.
Nach Durchführung des Rentensplittings sind die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch. Für den begünstigten Ehegatten werden durch das Rentensplitting die eigenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Die Rentenansprüche des anderen Ehegatten mindern sich durch das Rentensplitting entsprechend.
Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist nach einem Rentensplitting ausgeschlossen. Allerdings bleiben - im Gegensatz zur Witwen- oder Witwerrente - auch bei erneuter Heirat die so erworbenen Rentenansprüche bestehen. Darüber hinaus besteht u.U. ein Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47 SGB VI).
Rückgängigmachung des Rentensplittings bei Tod des Ehegatten
Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt (§ 120b SGB VI). Eine Rückgängigmachung des Rentensplittings ist unter diesen Umständen möglich, wenn der durch das Rentensplitting begünstigte Ehegatte verstorben ist und ihm oder seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting keine angemessenen Leistungen gewährt worden sind.
Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten
Unter den Voraussetzungen des § 120c SGB VI kann auch eine bestandskräftige Entscheidung über das Rentensplitting geändert werden.
Fazit: Mit der verbindlichen Entscheidung für das Rentensplitting schließen die Ehegatten zwar die spätere Zahlung einer Witwenrente oder Witwerrente aus. Trotzdem können sich insbesondere für Frauen Vorteile ergeben, weil die im Wege des Rentensplittings erworbenen eigenen Rentenansprüche im Gegensatz zu den Witwenrenten oder Witwerrenten nicht der Einkommensanrechnung unterliegen und nach dem Tod eines Ehegatten und einer späteren Wiederheirat mit einem anderen Ehepartner nicht wegfallen.
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