Gesetzliche Rentenversicherung haftet bei Falschberatung

Eine Falschberatung durch einen Mitarbeiter eines Rentenversicherungsträgers kann zu einer Amtspflichtverletzung führen. Amtliche Auskünfte müssen richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ein Rentner kann daher wegen einer Fehlberatung gegen die gesetzliche Rentenversicherung einen Anspruch auf Schadensersatz haben. So sehen es die Richter am Oberlandesgericht München im Urteil vom 04.08.2011 - 1 U 5070/10.

Was ist eine Amtspflichtverletzung?

Das Bürgerliche Gesetzbuch trifft im § 839 BGB die folgende Regelung: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag."

Eine Amtspflichtverletzung setzt ein fehlerhaftes Verhalten von Bediensteten der öffentlichen Hand voraus. Das BGB leitet hiervon die Amtshaftung ab. Ein Amtshaftungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass ein öffentlich Bediensteter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht einem Dritten gegenüber verletzt. Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung tritt nach der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Haftung nur ein, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz durch Dritte (etwa durch Versicherungsentschädigung) erlangen kann.

Rentenversicherung hat Beratungspflicht verletzt

Zum Sachverhalt des obigen Urteils des OLG München: Ein Mann klagte beim Landgericht Kempten auf Schadensersatz, weil die Rentenversicherung ihn nicht darüber aufgeklärt hatte, dass er zwar die Voraussetzungen für eine Altersrente nicht erfülle, diese jedoch durch Nachzahlungen noch herbeiführen könne. Aufgrund der Rentenberechnung, die ihm bei der Beratung ausgehändigt wurde, habe er darauf vertrauen können, dass ihm die darin genannten Ansprüche zustünden. Die Rentenversicherung bestritt, den Mann falsch beraten zu haben und bekam vom Landgericht Kempten zunächst auch Recht.

Mit seiner Berufung vor dem OLG München erzielte der Kläger einen Teilerfolg, weil das OLG eine Amtspflichtverletzung der Rentenversicherung sieht. So hätte der Berater der Rentenversicherung erläutern müssen, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente nachträglich hätte herbeiführen können. Dies sei jedoch nicht geschehen, was der Kläger auch habe nachweisen können. So heißt es im Urteil: "Insbesondere sei der Kläger auch eindeutig und unmissverständlich darüber zu unterrichten gewesen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen durch Arbeitslosmeldung und Nachzahlung von Pflichtbeiträgen bis zum maßgeblichen Rentenalter noch herbeiführen konnte."

Der Kläger hatte jedoch keinen Erfolg mit weitergehenden Forderungen. So wollte der Kläger auch Ersatz dafür, dass er eine Betriebsrente sowie eine weitere privatrechtliche Zusatzversorgung nun erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen könne, da die Fälligkeit dieser Versorgungen an den Bezug der gesetzlichen Altersrente gekoppelt sei.

Fazit: Die Falschberatung und ein daraus resultierender Anspruch auf Schadensersatz ist in der Regel ein Thema im Anlegerschutzrecht. [Mehr hierzu im Artikel Anlegerschutzgesetz bei Fehlberatung als Teil der eigenen Rubrik Anlegerschutz und Haftung von Berater und Vermittler]. Das obige OLG-Urteil zeigt, dass dies jedoch auch ein Thema bei den gesetzlichen Versicherungen sein kann.

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