Eine Amtspflichtverletzung setzt ein fehlerhaftes Verhalten von Bediensteten der öffentlichen Hand voraus. Das BGB leitet hiervon die Amtshaftung ab. Ein Amtshaftungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass ein öffentlich Bediensteter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht einem Dritten gegenüber verletzt. Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung tritt nach der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Haftung nur ein, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz durch Dritte (etwa durch Versicherungsentschädigung) erlangen kann.
Mit seiner Berufung vor dem OLG München erzielte der Kläger einen Teilerfolg, weil das OLG eine Amtspflichtverletzung der Rentenversicherung sieht. So hätte der Berater der Rentenversicherung erläutern müssen, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente nachträglich hätte herbeiführen können. Dies sei jedoch nicht geschehen, was der Kläger auch habe nachweisen können. So heißt es im Urteil: "Insbesondere sei der Kläger auch eindeutig und unmissverständlich darüber zu unterrichten gewesen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen durch Arbeitslosmeldung und Nachzahlung von Pflichtbeiträgen bis zum maßgeblichen Rentenalter noch herbeiführen konnte."
Der Kläger hatte jedoch keinen Erfolg mit weitergehenden Forderungen. So wollte der Kläger auch Ersatz dafür, dass er eine Betriebsrente sowie eine weitere privatrechtliche Zusatzversorgung nun erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen könne, da die Fälligkeit dieser Versorgungen an den Bezug der gesetzlichen Altersrente gekoppelt sei.
Fazit: Die Falschberatung und ein daraus resultierender Anspruch auf Schadensersatz ist in der Regel ein Thema im Anlegerschutzrecht. [Mehr hierzu im Artikel Anlegerschutzgesetz bei Fehlberatung als Teil der eigenen Rubrik Anlegerschutz und Haftung von Berater und Vermittler]. Das obige OLG-Urteil zeigt, dass dies jedoch auch ein Thema bei den gesetzlichen Versicherungen sein kann.
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