Forderung der Sozialbehörde bei geschenkten Immobilien

Nach dem BGH-Urteil vom 19. Juli 2011 - X ZR 140/10 ist es den Sozialleistungsträgern nicht mehr möglich, auf Immobilien von beschenkten Kindern trotz Nutzungsrecht der Eltern nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren für die Erstattung von gewährten Sozialleistungen zuzugreifen.

Im entschiedenen Fall hatte eine im Pflegeheim wohnende Frau Sozialhilfe von über 12.000 Euro erhalten. Nach ihrem Tod verlangte der Sozialhilfeträger den Betrag von ihrem Sohn zurück und berief sich dabei auf das ihm geschenkte Haus. Nach Ansicht des Sozialhilfeträgers komme es nicht darauf an, dass die Mutter das Haus schon mehr als zehn Jahre vor ihrer Aufnahme ins Pflegeheim verschenkt hatte, da sie ein Wohnungsrecht behielt. Damit sei die Schenkung nicht in vollem Umfang vollzogen worden. Der Bundesgerichtshof wies die Klage gegen den Sohn ab. Trotz des vorbehaltenen Wohnungsrechts habe die Frist von zehn Jahren begonnen, als der notarielle Übergabevertrag beim Grundbuchamt eingereicht wurde. Der Sozialhilfeträger könne sich daher nicht mehr auf die erfolgte Schenkung berufen.

So heißt es in der Urteilsbegründung: Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es bei einer Grundstücksschenkung für die Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB ausreicht, wenn die Auflassung formgerecht erklärt ist und der Beschenkte die Eintragung des Rechtswechsels im Grundbuch beantragt hat. Und der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.

Text dieser Vorschrift: "Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind."

Als Folge kann nach dem obigen BGH-Urteil der Staat nicht mehr auf Immobilien zugreifen, wenn zum Beispiel ein älterer Mensch pflegebedürftig wurde und die Kosten für Betreuung vom Sozialhilfeträger geleistet wurden. Bisher konnten Sozialleistungsträger auch auf Immobilien zugreifen, die vom Sozialleistungsempfänger zuvor an seine Kinder verschenkt wurden, wenn die Schenkung bereits über 10 Jahre zurücklag.

Nach 10 Jahren kein Zugriff mehr auf das geschenkte Haus

Wer also "rechtzeitig" sein Haus zu Lebzeiten auf die Kinder oder das Kind überträgt und sich im Grundbuch ein entsprechendes Recht (Nießbrauch oder Wohnungsrecht) einräumen lässt, muss nicht mehr befürchten, dass nach Ablauf der 10-Jahresfrist der Sozialhilfeträger hierauf einen Zugriff hat. Kommt man allerdings innerhalb der Frist von 10 Jahren nach der Übergabe des Hauses in ein Heim und benötigt Sozialhilfe, kann die leistende Behörde von den Kindern verlangen, dass sie die erfolgte Schenkung dafür einsetzen. Nach Ablauf dieser 10 Jahre müssen die beschenkten Kinder trotz eines Nutzungsrechts der Eltern nicht mehr mit der geschenkten Immobilie gerade stehen.
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