Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab der Heimbewohnerin Recht. Zur Begründung führten die Richter aus, dass ein pflegebedürftiger Heimbewohner einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahe steht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims hat in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten macht er diesen - auch größere - Geschenke. Müsste er den Beschenkten verklagen, um das Geschenk zurückzuerhalten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweiten. Unter der Vereinsamung hätte vor allem der Pflegebedürftige zu leiden. Das will das Landespflegegesetz aber gerade verhindern.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.10.2008
16 A 1409/07
NWB 2008, 4282
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