Zum Urteilsfall: Ein serbischer Staatsangehöriger war mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in die Bundesrepublik eingereist und lebte bei seinem Onkel. Dieser vermittelte ihm eine Tätigkeit für einen Subunternehmer auf einer Brückenbaustelle im Landkreis Bergstraße. Bereits am ersten Arbeitstag geriet der zu diesem Zeitpunkt erst 20-jährige Mann in Kontakt mit der unter der Brücke verlaufenden Oberleitung. Infolge der Stromverletzung und den dabei erlittenen schwersten Verbrennungen mussten ihm Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Beschäftigungsverhältnis könne nicht nachgewiesen werden. Es sei durchaus möglich, dass der junge Mann als Selbstständiger tätig geworden sei.
Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei insoweit unerheblich. Die Annahme der Berufsgenossenschaft, der Kläger habe als selbstständiger Unternehmer auf der Brücke gearbeitet, sei lebensfremd. Ferner sei unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger "schwarz" gearbeitet habe. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.
Danach haftet also der Unternehmer, der Dienst- oder Werkleistungen durch Schwarzarbeiter erledigen lässt, der Berufsgenossenschaft für alle Aufwendungen, die bei der Heilbehandlung, Rehabilitation oder für die Rente des verunfallten Schwarzarbeiters von der Berufsgenossenschaft geleistet wurden. Erleidet also ein Schwarzarbeiter bei der Arbeit einen Unfall, so hat er Anspruch auf die vollen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft muss den Schwarzarbeiter behandeln wie einen ordentlich versicherten Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erleidet. Die Berufsgenossenschaft kann alle entstehenden Kosten bei dem Unternehmer einfordern, der die Schwarzarbeit in Auftrag gegeben hat.
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