Anspruch von Schwerbehinderten auf stufenweise Wiedereingliederung
Schwerbehinderten Arbeitnehmern, die arbeitsunfähig erkrankt sind, kann gegenüber ihrem Arbeitgeber ein Anspruch auf Zustimmung zu einer stufenweisen Wiedereingliederung zustehen. Der Anspruch ergibt sich aus
§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX, nach dem schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.
Voraussetzung für den Beschäftigungsanspruch ist allerdings die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die einen Wiedereingliederungsplan und eine Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit enthalten muss.
Urteil des BAG vom 03.06.2006
9 AZR 229/05
Pressemitteilung des BAG