Behindertes Kind wohnt im Heim

Ein zehn Jahre altes, behindertes Mädchen lebte in einem Heim für behinderte Kinder und Jugendliche. Dort besuchte das Kind die Sonderschule, anschließend sollte es in die Behindertenwerkstatt aufgenommen werden. Dennoch verbrachte das Mädchen viel Zeit bei den Eltern, viele Wochenenden und öfters auch eine ganze Woche. Im Elternhaus hatte es ein eigenes Zimmer. Das Finanzamt lehnte einen Antrag auf Baukindergeld jedoch mit der Begründung ab, das Kind sei nicht zum Haushalt der Eltern zu rechnen. Gegen den Bescheid der Behörde wehrte sich der Vater mit einer Klage.

Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht (X R 24/99). Das behinderte Kind gehöre zum Haushalt, auch wenn es überwiegend im Heim lebe. Der Sachverhalt sei mit dem Besuch eines Internats vergleichbar. Als Kriterium für die Haushaltszugehörigkeit zähle nicht nur die Familienwohnung. Wichtig sei es vor allem, ob der Steuerpflichtige die Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen trage.

Die Eltern hätten das Mädchen im Heim untergebracht, damit es so gut wie möglich gefördert werde. Dies sei aber keine Aufnahme in einen anderen Haushalt. Die Eltern sorgten zu jeder Zeit für das materielle Wohl des Kindes, dafür sprächen auch die häufigen Aufenthalte des Mädchens zu Hause. Um behinderte Kinder zu fördern, sei es meist nötig, sie auswärts unterzubringen. Das dürfe nicht dazu führen, deren Eltern von staatlichen Leistungen auszuschließen.


Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2001 - X R 24/99
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