Arbeitslose erhält keine Prozesskostenhilfe

Eine Arbeitslose wollte einen Prozess vor dem Landgericht München I führen. Unter Verweis auf ihre beschränkten finanziellen Möglichkeiten beantragte sie dafür Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass ihr der Staat die Kosten für einen Prozess abnimmt (5 W 1914/98). Grundsätzlich werde einem Bedürftigen die Prozesskostenhilfe verwehrt, wenn er sich nicht bemühe, seine finanzielle Situation zu verbessern und eine Arbeitsstelle zu finden. Es sei offenkundig, dass im Bereich des Münchner Arbeitsmarkts in der Gastronomie und bei Reinigungsfirmen Stellen nicht besetzt werden könnten. Die Arbeitslose müsse im Einzelnen darlegen, warum sie keine derartige Tätigkeit finde. Es genüge nicht, sich auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe zu berufen. Vielmehr müsse die Antragstellerin, um Prozesskostenhilfe zu bekommen, auch belegen, dass sie sich eifrig, aber erfolglos um Arbeit bemüht habe.

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. August 1998 - 5 W 1914/98

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