Hürde für Spätaussiedler: Ex-Parteifunktionäre werden nicht in Deutschland aufgenommen

Von Beginn des Jahres 2000 an hat der Gesetzgeber eine neue Ausschlussregelung im Vertriebenenrecht eingeführt. Danach wird deutschen Volkszugehörigen der Spätaussiedlerstatus verwehrt, wenn sie in den Ländern des ehemaligen Ostblocks Funktionen ausübten, in denen sie zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems beitrugen. Gleiches gilt für Personen, die mit Funktionären (mindestens drei Jahre) in häuslicher Gemeinschaft lebten. Mehrere Aussiedleranwärter scheiterten auf ihrem Weg nach Deutschland an dieser Hürde.

Das Bundesverwaltungsgericht wandte die Ausschlussregelung auf hauptamtlich tätige Parteifunktionäre und vergleichbare Funktionsträger an (5 C 15.00 u.a.). Mit der Aufnahme von Spätaussiedlern wolle man dem Schicksal der Volksdeutschen im Ausland gerecht werden, die besonders unter den Kriegsfolgen zu leiden hatten. Das treffe auf Parteifunktionäre und ihre Angehörigen aber nicht zu. Denn man könne davon ausgehen, dass dieser Personenkreis vom kommunistischen Herrschaftssystem besonders geschützt worden sei. Die neue Regelung greife bei Parteifunktionen auf allen Ebenen, setze für die Ausübung keine Mindestdauer voraus und sei auch auf bereits laufende Aufnahmeverfahren anzuwenden.


Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 u.a.

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