Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes kann es daher auch zu einer so genannten Sonderbemessung kommen. Eine Sonderbemessung kann eintreten, wenn der Verdienst im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit weniger als im vorangegangenen Jahr war (unbillige Härte). Da eine Sonderbemessung nur auf Antrag des Arbeitslosen durchgeführt wird, sollte der Arbeitslose deshalb prüfen, ob eine Sonderbemessung für ihn in Frage kommt. Dazu ist einfach das Einkommen aus dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit mit dem Einkommen des vorletzten Jahres vor der Arbeitslosigkeit zu vergleichen. Der Antrag ist formlos, schriftlich oder mündlich beim Agentur für Arbeit zu stellen.
Bei der Sonderbemessung wird das tägliche Durchschnittsbruttoentgelt der letzten 2 Jahre ermittelt und nicht wie bei der Regelbemessung des letzten Jahres. Außer Betracht bleibt das Jahr vor der Arbeitslosigkeit deshalb nicht.
Bei der Bemessung wird nur das arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) berücksichtigt. Ausgenommen bleibt Arbeitsentgelt, das wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden ist, damit sich ein höheres Arbeitslosengeld ergibt.
Von der hier definierten Sonderbemessung sind Sondervorschriften abzugrenzen. Sondervorschriften für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gibt es zum Beispiel für die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung und für Beschäftigungen mit flexiblen Arbeitszeiten.
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