Im Zweifelsfall minderjährig

Ein Jugendlicher aus dem islamischen Kulturkreis wurde ohne Papiere nach Deutschland eingeschleust. Der Aufenthalt der Mutter war unbekannt, der Vater gestorben. Also war zu klären, ob der Junge noch minderjährig war und deshalb ein gerichtlich bestellter Vormund bis auf Weiteres das elterliche Sorgerecht ausüben sollte. Der Jugendliche behauptete, erst 15 Jahre alt zu sein. Die zuständigen Betreuer glaubten ihm nicht.

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Freising ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass der Junge noch minderjährig ist (50 F 358/00). Der so genannte Handwurzeltest - wie er in früheren Verfahren zur Altersbestimmung durchgeführt wurde - sei umstritten und werde nicht mehr eingesetzt.

Bei der Beurteilung des Alters müsse man sich auf den persönlichen Eindruck des Gerichts und der Betreuer verlassen. Hier sprächen die äußeren Anzeichen eher dafür, dass der Jugendliche älter als 15 Jahre sei. Den Stimmbruch habe er hinter sich, auch die Gesichtszüge wirkten reifer als bei einem 15-Jährigen. Ob er schon volljährig sei, bleibe aber unklar. Die depressive Stimmung des Jugendlichen passe dazu nicht: Für erwachsene Männer seines Kulturkreises sei es untypisch, solche Gefühle offen zu zeigen. Auch die geäußerten Suizidabsichten entsprächen eher der unausgereiften Persönlichkeit eines Minderjährigen. Wegen erheblicher Zweifel an der Volljährigkeit müsse ein Vormund bestellt werden, um dem Betroffenen Betreuung zu sichern.


Beschluss des Amtsgerichts Freising vom 10. Juli 2000 - 50 F 358/00
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