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Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag

In Kürze: Weil die Krankenkassen ab dem Kalenderjahr 2011 die Höhe eines Zusatzbeitrages frei festlegen können, wird im neuen § 242b SGB V als gesetzliche Überforderungsklausel ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag eingeführt. Der Sozialausgleich sorgt dafür, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über Gebühr belastet wird. Der Sozialausgleich erfolgt unbürokratisch über die Beitragsabführung durch den Arbeitgeber oder die Rentenversicherung und bei Selbstzahlern direkt durch die zuständigen Krankenkasse.

Für die Ermittlung der Höhe des Sozialausgleichs ist es egal, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt. Grund: Schaffung eines Anreizes, sich für eine wirtschaftliche Krankenkasse zu entscheiden. Würde man auch einen teuren Zusatzbeitrag über den Sozialausgleich durch die Gemeinschaft bezahlen lassen, gäbe es diesen Anreiz nicht.

Der Arbeitgeber kürzt den Arbeitnehmeranteil um den Betrag, den der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Grenze von 2 Prozent vom Einkommen des jeweiligen Arbeitnehmers übersteigt. Der Arbeitgeber überweist mithin einen reduzierten Betrag an die zuständige Krankenkasse. Der Sozialausgleich zum Ende des Jahres von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine reine Rechengröße, die für Arbeitgeber und Rentenversicherer zur Berechnung des Sozialausgleichs verwendet wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jeweils im Herbst vom so genannten Schätzerkreis für das Folgejahr neu festgelegt. Basis ist die Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch die Deckungslücke, die nicht durch Beitragszahlungen und Steuerzuschüsse gedeckt ist. Aus dieser Deckungslücke wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag des Folgejahres rechnerisch abgeleitet. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag bildet die Berechnungsgrundlage für den Sozialausgleich.

Da sich der Sozialausgleich nach dem "durchschnittlichen Zusatzbeitrag" berechnet und im Jahr 2011 diese fiktive Rechengröße 0 Euro ausmacht, fallen im Jahr 2011 auch keine Kosten für den Sozialausgleich an. Der "durchschnittliche Zusatzbeitrag" wird aus dem Unterschied zwischen den erwarteten Gesamtausgaben und den erwarteten Gesamteinnahmen der Krankenkassen ermittelt. Nach Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums ist die gesetzliche Krankenversicherung wegen der Beitragserhöhung für das Jahr 2011 nicht unterfinanziert. Folge: Der "durchschnittliche Zusatzbeitrag" beläuft sich für das Jahr 2011 auf einen Betrag von Null Euro.

Umkehreffekt: Auch die Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen, die keinen Zusatzbeitrag erheben, profitier von den Vorschriften zum Sozialausgleich. Wenn der "durchschnittliche Zusatzbeitrag" über 2 Prozent ihres Bruttoeinkommens liegt, erhöht sich rechnerisch ihr Nettogehalt.

Sozialausgleich ohne Antrag

Der Sozialausgleich erfolgt für die anspruchsberechtigten Personen automatisch, indem der Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger den einkommensabhängigen Krankenversicherungsbeitrag kürzt und die Differenz an den Arbeitnehmer bzw. Rentner auszahlt. Dies ist ein großer Vorteil gegenüber dem "alten" bis Ende 2010 geltenden System. Denn nach dem alten System musste ein Versicherter einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen, wenn er durch einen Zusatzbeitrag überfordert wird. Ab 2011 erfolgt der Sozialausgleich automatisch über den Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung.

Zusatzbeitrag in der Steuererklärung

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich insoweit voll absetzbar, als sie ein der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern. [Mehr hierzu im Artikel Bürgerentlastungsgesetz zur Krankenversicherung]. Als Folge mindern von den Krankenkassen gewährte Prämienrückvergütungen den steuerlich absetzbaren Betrag und gezahlte Zusatzbeiträge erhöhen entsprechend den steuerlich absetzbaren Betrag.

Höhe der Zusatzbeiträge bis zur Einführung des Sozialausgleichs

Fazit: Nach dem "alten Krankenkassenrecht" gilt bis zum Jahresende 2010 eine Begrenzung des Zusatzbeitrag auf bis zu ein Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten. [Mehr hierzu im Artikel Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse]. Danach war die Krankenkasse bis zum Ende des Jahres 2010 verpflichtet, bei einem Zusatzbeitrag von mehr als 8 Euro pro Monat, eine Einkommensprüfung vorzunehmen. Ist der Zusatzbeitrag höher als 8 Euro, so darf der Zuschlag nicht mehr als 1 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens ausmachen. Diese Regelung ("Deckelung") gilt ab 2011 nicht mehr. Die Zusatzbeiträge können ab dem Jahr 2011 von den Krankenkassen frei und ohne Obergrenze ("Deckelung") festgesetzt werden. Die Krankenkassen sind lediglich aufgefordert, die Höhe des Zusatzbeitrages pauschal und nicht prozentual festzusetzen.
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