Die 3-stufige Sozialgerichtsbarkeit umfasst das jeweils zuständige Sozialgericht (für die Klage), das Landessozialgericht (für Berufung und Beschwerde) sowie das Bundessozialgericht (für die Revision). Die allgemeinen Verwaltungsgerichte sind teilweise zuständig bei Rechtsstreitigkeiten zu "eingebundenen Gesetzen", wie zum Beispiel bei Rechtsfragen zu BAföG oder dem Wohngeld.
Das Sozialgerichtsverfahren wird von Amts wegen betrieben und die Sachverhaltsermittlung erfolgt auch von Amts wegen, d.h. die Sozialgerichte sind an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Sowohl das Vorverfahren als auch das Gerichtsverfahren sind für den Bürger grundsätzlich kostenfrei. Die Kostenfreiheit gilt auch, wenn man den Prozess verloren hat. Denn niemand soll wegen drohender Gerichtskosten daran gehindert werden, den Schutz der sozialen Rechte vor den Sozialgerichten zu suchen.
Die Kostenfreiheit umfasst nahezu alles. Auch die Kosten für die Erstellung von notwendigen Gutachten, die das Gericht im Rahmen der Ermittlungen einholt, ist nicht zu ersetzen. Ausnahme: Beantragt der Kläger ein Gutachten eines Arztes seines Vertrauens (Antrag nach § 109 SGG ), so kann das Gericht einen Kostenvorschuss einfordern. Auch kann das Gericht später bestimmen, dass der Kläger diese Kosten selbst zu tragen hat. Auch die Kosten des Prozessgegners müssen vom Kläger bei einem verlorenen Prozess nicht erstattet werden.
Wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, sind hiermit nicht unerhebliche Kosten verbunden, die Bedürftige nicht aufbringen können. Um sie dennoch in die Lage zu versetzen, sich beraten und Widerspruch und Klage erheben zu können, haben sie Anspruch auf Beratungshilfe und im Prozess auf Prozesskostenhilfe.
Bei rechtsmissbräuchlicher Prozessführung kann das Sozialgericht einem Prozessbeteiligten die Kosten auferlegen, wenn durch sein Verschulden eine mündliche Verhandlung vertagt oder ein neuer Verhandlungstermin erforderlich wurde.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 SGB X). Ein derartiger Zugunstenbescheid wird häufig bei Änderung der Rechtsprechung erlassen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland, die vom Bayerischen Landessozialgericht betreut wird. Nützlich ist zum Beispiel die Suche nach Urteilen oder direkt auf der Startseite die Links zu den einzelnen Sozialgerichten.
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