Die Sozialhilfe im Sozialhilferecht

Dieser Artikel ist eine Art Startseite zur Einführung in die Systematik zur Sozialhilfe und enthält weiterführende Links und Hinweise zur Sozialhilfe. Gleich vorab: Die Sozialhilfe ist nicht abgeschafft worden. Das Sozialhilferecht ist im Sozialgesetzbuch XII geregelt. Die einzelnen Sozialgesetzbücher sollten nicht verwechselt werden. Zudem sind die auf Grund von Ermächtigungsgrundlagen im SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen zu beachten: Hierzu zählen u.a. die Regelsatzverordnung, die Eingliederungshilfe-Verordnung und die Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Zwar ist der Begriff "Arbeitslosenhilfe" offiziell abgeschaft worden. Den Begriff "Sozialhilfe" gibt es aber nach wie vor. So heißt es in § 1 SGB XII: "Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken".

§ 2 Abs. 1 SGB XII stellt gleich klar: "Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält". Es ist also die Aufgabe der Sozialhilfe, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Jeder hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Im Gegenzug ist aber auch jeder zur Selbsthilfe verpflichtet.

Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach der Person des Sozialhilfeempfängers. Die Sozialhilfe kann in Form von persönlicher Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung erbracht werden. Die Sozialhilfe wird aus Steuermitteln finanziert. Überwiegend tragen die Landkreise diese Kosten.

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Abgrenzung der Sozialhilfe vom Arbeitslosengeld II
Wichtig: Die Regelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts / Arbeitslosengeld II und die nachstehend beschriebenen Leistungen der Sozialhilfe ähneln sich in vielerlei Hinsicht. Es sind jedoch zwei verschiedene Sozialgesetzbücher. Seit dem 01.01.2005 ist mit dem SGB II ein neues Leistungsgesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende geschaffen worden. Wer nach dem SGB II als erwerbsfähig angesehen wird oder als Angehöriger in derartigen Fällen leistungsberechtigt ist, fällt nicht in den Leistungsbereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Als Folge hat die Bedeutung der Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII deutlich abgenommen. So agiert die Sozialhilfe mehr als Auffanglösung für Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Grundsätze und Merkmale im Sozialhilferecht

Leistungen der Sozialhilfe
Die Leistungen der Sozialhilfe werden in § 8 SGB XII aufgezählt. Diese werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht (§ 10 Abs. 1 SGB XII). Die Geldleistung hat grundsätzlich Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreichen kann (§ 10 Abs. 3 SGB XII). Zur Dienstleistung gehören auch die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten (§ 10 Abs. 2 SGB XII). Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt   ( §§ 27 bis 40 SGB XII),
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung   ( §§ 41 bis 46 SGB XII),
  3. Hilfen zur Gesundheit   ( §§ 47 bis 52 SGB XII),
  4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen   ( §§ 53 bis 60 SGB XII),
  5. Hilfe zur Pflege   ( §§ 61 bis 66 SGB XII),
  6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten   ( §§ 67 bis 69 SGB XII),
  7. Hilfe in anderen Lebenslagen   ( §§ 70 bis 74 SGB XII)

Der Artikel Informationen zur Erstattung von Sozialhilfe beschreibt prägnant die Voraussetzungen für Kostenersatz und das Verfahren für die Erstattung von Sozialhilfeleistungen für zu Unrecht bezogene Leistungen.

Zuständigkeit und Verfahren der Sozialhilfe
Hierbei ist zwischen der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden. Die Sachliche Zuständigkeit regelt § 97 SGB XII und die Örtliche Zuständigkeit § 98 SGB XII. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der Hilfebedürftige aufhält (§ 98 Abs. 1 SGB XII). Das Verfahren ist einzuleiten, wenn der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Bedarf erlangt hat. So heißt es im § 18 SGB XII: Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Dieses „Bekanntwerden“ kann z. B. durch einen Telefonanruf durch den Betroffenen oder durch dritte Personen, z. B. Nachbarn, beim Sozialamt geschehen. Diese Regelung ist eine Besonderheit der Sozialhilfe und ermöglicht den Bürgern einen niederschwelligen Zugang zu Sozialhilfeleistungen.

Nach § 20 SGB X hat die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz). Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Die Behörde hat dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Zur Unterstützung der Sachverhaltsermittlung nach § 20 SGB besteht für die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen eine Pflicht zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Träger der Sozialhilfe (§ 117 Abs. 1 SGB XII). Diese Vorschrift verpflichtet unterhaltspflichtige Angehörige und Personen, die dem Leistungsberechtigten und nahen Angehörigen Leistungen erbringen, zur Auskunft.

Auch der Arbeitgeber ist nach § 117 Abs. 4 SGB XII verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Sachverhaltsermittlung es erfordert.

Kirchen, Religionsgemeinschaften und Träger der freien Wohlfahrtspfiege
Die Sozialhilfeträger können an der Erbringung der Leistungen nach dem SGB XII die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich (§ 5 Abs. 5 SGB XII). Werden Leistungen vom Träger der freien Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Sozialhilfeträger von eigenen Maßnahmen absehen (§ 5 Abs. 4 S. 1 SGB XII).

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