Streifzug durch das Sozialrecht

Inhalt: Dieser Artikel ist die Startseite eines kleinen Leitfadens zu den Grundlagen des Sozialrechts. Er hat das Ziel, Ihnen in prägnanter Form den Einstieg in die Grundsystematik des kompletten Sozialrechts zu ermöglichen. Die meisten Besucher interessieren sich weniger für die allgemeine Systematik und möchten gleich zu den sie interessierenden Rechtsfragen springen. Die Links in der linken Navigationsspalte aber auch die Links im nachstehenden Text erfüllen diesen Wunsch. Die zahlreichen Links in allen Artikel zu diesem Leitfaden verzweigen zu weiterführenden Artikeln und Gesetzesbestimmungen. Mit ihnen gelangen Sie systematisch tiefer in die jeweiligen Vorschriften des Sozialrechts. Diese Seite eignet sich wegen des strukturierten Aufbaus ("Top-Down") auch gut als Startseite für den Einstieg in das deutsche Sozialrecht (Stand: 12.04.2010).

3 Stufen der sozialen Sicherung
Das System der sozialen Sicherung in Deutschland lässt sich in die folgenden 3 Stufen unterteilen:

  1. Arbeitslosengeld (ALG) nach dem SGB III. Das SGB III regelt die Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Umgangssprachlich wird das dort geregelte Arbeitslosengeld zur Abgrenzung vom Arbeitslosengeld II (Hartz IV) auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet.
  2. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nach dem SGB II für erwerbsfähige Arbeitsuchende. Sozialgeld erhalten nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
  3. Sozialhilfe einschließlich Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Ausgenommen sind hiervon erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Angehörige, die nach dem SGB II (siehe Nr. 2) leistungsberechtigt sind.
Wichtig: Die Regelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts / Arbeitslosengeld II und die Hilfe zum Lebensunterhalt / Sozialhilfe sollten daher nicht verwechselt werden, obwohl es sehr viele Gemeinsamkeiten gibt. Es sind jedoch zwei verschiedene Sozialgesetzbücher. Seit dem 01.01.2005 ist mit dem SGB II ein neues Leistungsgesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Arbeitslosengeld II geschaffen worden. Wer daher nach dem SGB II als erwerbsfähig angesehen wird oder als Angehöriger in derartigen Fällen leistungsberechtigt ist, fällt nicht in den Leistungsbereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Als Folge hat die Bedeutung der Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII deutlich abgenommen. So agiert die Sozialhilfe mehr als Auffanglösung für Hilfen in besonderen Lebenslagen.
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Die fünf Sparten der Sozialversicherung
Die Sozialversicherung stellt einen weitreichenden Schutz insbesondere für Arbeitnehmer dar und garantiert die soziale Sicherheit in unserer Gesellschaft. Sie ist der wichtigste Bereich der sozialen Sicherung und besteht aus den fünf Sparten:

Rechtsquellen des Sozialrechts
Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialrecht enthält das Sozialgesetzbuch (SGB), das aus den einzelnen Büchern SGB I – XII besteht. Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie nicht die einzelnen Bücher verwechseln. Nach § 1 Abs. 1 SGB I soll das Recht des Sozialgesetzbuchs Sozialleistungen zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit gewähren. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

Aber nicht alle Sozialleistungen sind im Sozialgesetzbuch geregelt. So bezieht § 68 SGB I zusätzliche Gesetze in den Wirkungsbereich ein. Dazu gehören zum Beispiel das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) [Artikel], das Bundeskindergeldgesetz (BKGG)[Artikel], das Wohngeldgesetz (WoGG) [Artikel], das Unterhaltsvorschussgesetz [Artikel] und das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) [Artikel] in Kombination mit dem Elternzeitgesetz [Artikel].

Überblick über die Sozialgesetzbücher (SGB) in Kürze
Die Sozialgesetzbücher (SGB) I bis XII bilden den Kern des Sozialrechts. In den Finanztip-Artikeln wird auch intensiv auf die einzelnen Paragrafen des Sozialrechts verwiesen. Viele Gesetzesvorschriften sind im Sozialrecht in verständlicher Sprache abgefasst worden. So können Sie auch komfortabel Ihr Rechtsverständnis im Hinblick auf das Sozialrecht etwas schulen.

Allgemeine Regelungen, insbesondere das Verwaltungsverfahren und der Datenschutz, sind in den SGB I und X enthalten. Weitere Beispiele: Das SGB IV ist der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

Die meisten Bürger sind insbesondere an den Regelungen im SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) interessiert. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten.

Sozialgerichtsbarkeit
Das Sozialrecht ist umfangreich und sieht daher die Sozialgerichtsbarkeit als einen eigenen Verwaltungsgerichtszweig vor. Die 3-stufige Sozialgerichtsbarkeit ist geregelt im Sozialgerichtsgesetz (SGG). So heißt es im § 1 SGG: Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. Der Artikel Informationen zum Sozialgerichtsverfahren enthält weiterführende Links und Hinweise.


Sozialrecht - Versuch einer Definition
Im engeren und förmlichen Sinne wird darunter das Recht der Sozialgesetzbücher I bis XII verstanden, während das "Sozialrecht im erweiterten materiellen Sinn" deutlich mehr umfasst, weil auch "soziale" Vorschriften in speziellen Gesetzen geregelt sind. So können mit dem funktionalen Begriff des "sozialen Rechts" alle Rechtsnormen (rechtliche Regelungen) darunter verstanden werden, die das verfassungsrechtliche Staatsziel des Sozialstaatsprinzips verfolgen. Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Beispiel: Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz (Mietrecht) oder den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz in Sozialfällen.

So besagt § 1 Abs. 1 SGB I: "Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.". Daraus lässt sich als Definition ableiten: Sozialrecht ist das Recht, das der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit dient und zur Durchsetzung dieser Ziele Sozialleistungen durch staatliche Leistungsträger gewährt.

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