Statusfeststellungsverfahren zur Sozialversicherung
Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Es geht um die Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Auf der Website der Deutsche Rentenversicherung finden Sie eingehende Informationen zu diesem Thema.
Kosten des Anfrageverfahrens als Werbungskosten
Nachstehend wird hier dargelegt, inwieweit die Kosten für ein Statusfeststellungsverfahren als Werbungskosten in der Steuerklärung abgesetzt werden können. So hat der BFH in seinem Urteil vom 06.05.2010 - VI R 25/09 entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (so genanntes Statusfeststellungsverfahren) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Steuerzahler können also Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren, das durch die Deutsche Rentenversicherung zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung durchgeführt wird, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Im Urteilsfall hat ein Geschäftsführer einer GmbH prüfen lassen, ob für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen wäre.
Kurzer Hinweis zum Statusfeststellungsverfahren
Im Statusfeststellungsverfahren soll geklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt und ob in dieser Beschäftigung Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversichemng, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht. Dabei können nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden.
Hat ein Auftragnehmer gleichzeitig mehrere Auftraggeber, ist jedes Vertragsverhältnis für sich zu beurteilen. Einer Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren bedarf es nicht, wenn sich die Vertragsparteien einig sind, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen seinen Arbeitnehmer mit innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung, bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) anmelden.