Arbeitsloser Unterhaltsschuldner muss sich um Nebentätigkeit bemühen

Ist ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und aufgrund seines Alters als gelernter Maurer für eine Vollzeitstelle nicht mehr vermittelbar, so trifft ihn trotzdem die Obliegenheit, sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen, bei der er jedenfalls so viel hinzu verdienen kann, wie es ihm ohne Anrechnung auf die Arbeitslosenunterstützung erlaubt ist.

Das Oberlandesgericht Köln meint, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein für eine Vollzeitbeschäftigung nicht geeigneter Unterhaltsverpflichteter auch für solche Nebentätigkeiten nicht mehr vermittelbar ist. Vielmehr obliegt es ihm darzulegen, dass er trotz ausreichender Bemühungen keine solche Arbeitsstelle erhalten konnte.

Urteil des OLG Köln vom 04.05.2004
4 UF 230/03
OLGR Köln 2005, 330
FamRZ 2005, 458

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