Das Oberlandesgericht Köln meint, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein für eine Vollzeitbeschäftigung nicht geeigneter Unterhaltsverpflichteter auch für solche Nebentätigkeiten nicht mehr vermittelbar ist. Vielmehr obliegt es ihm darzulegen, dass er trotz ausreichender Bemühungen keine solche Arbeitsstelle erhalten konnte.
Urteil des OLG Köln vom 04.05.2004
4 UF 230/03
OLGR Köln 2005, 330
FamRZ 2005, 458
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