Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, einen Antragsteller dahingehend zu beraten, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn offensichtlich ist, dass diese Verschiebung für den Antragsteller vorteilhaft sein könnte. Wird dieser Hinweis unterlassen, ist der Arbeitslose so zu behandeln, als hätte er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem der Eintritt der Sperrzeit nicht zu einer Minderung der Anspruchsdauer führt.
Urteil des BSG vom 05.08.1999
B 7 AL 38/98 R
MDR 2000, 93
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