Bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer von einem ausländischen Mitarbeiter während dessen Heimaturlaubs vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass sich der Arbeitnehmer missbräuchlich oder betrügerisch hat krankschreiben lassen. Nicht ausreichend ist, dass das Unternehmen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests darlegt.
Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer den ausländischen Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet. Weigert sich der Mitarbeiter, kann der dem Arbeitgeber obliegende Beweis als erbracht angesehen werden.
Urteil des BAG vom 19.02.1997, 5 AZR 247/93, SZ vom 26/27.04.1997
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