Nachträgliche Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Eine GmbH aus den neuen Bundesländern geriet mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ganz erheblich in Rückstand. Nachdem die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde, zahlte ein Notar von einem Anderkonto einen freigewordenen Betrag von circa 64.000 DM an den Versicherungsträger. Hinsichtlich der danach noch offenen Beträge wurde der ehemalige Geschäftsführer der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

In dem darauffolgenden Rechtsstreit kam es entscheidend auf die Frage an, ob die über den Notar erfolgte Zahlung dem Arbeitgeber- oder dem Arbeitnehmeranteil der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zuzurechnen war. Für das Gericht war zunächst klar, dass die Zahlung des Notars keine Leistung des Geschäftsführers darstellte und nicht unmittelbar dessen persönliche Schadensverbindlichkeit betraf, sondern als eine (nachträgliche) Leistung der erloschenen GmbH auf die von ihr geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge anzusehen war. Ferner vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass Zahlungen des Arbeitgebers auf geschuldete Gesamtsozialversicherungsbeiträge, soweit bei der Überweisung nichts anderes angegeben wurde, je zur Hälfte auf die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberanteile anzurechnen sind. Infolge der hälftigen Anrechnung auf die rückständigen Arbeitnehmerbeiträge wurde die Schadensersatzklage gegen den ehemaligen Geschäftsführer insoweit abgewiesen.

Urteil des BGH vom 13.01.1998, VI ZR 58/97, ZIP 1998, 398, Der Betrieb 1998, 769

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