In einem Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beizubringen hat. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, folgt jedoch allein hieraus kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur ein (zeitweiliges) Zurückbehaltungsrecht.
Dieses Recht, die Entgeltzahlung im Krankheitsfall einzubehalten, endet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit bewiesen hat. Diesen Beweis muss der Arbeitnehmer aber nicht unbedingt durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen, sondern er kann seine Arbeitsunfähigkeit auch mit jedem anderen zulässigen Beweismittel nachweisen. Ist dieser Nachweis erbracht, muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten.
Urteil des BAG vom 01.10.1997, 5 AZR 726/96, NJW Heft 15/98, Seite VIII, Der Betrieb 1998, 580
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