Kein Versicherungsschutz "auf Abwegen"

Eine Arbeitnehmerin machte auf dem Weg zur Arbeit einen Arztbesuch. Nach über einer Stunde wollte sie zu ihrer Arbeitsstelle fahren. Noch bevor sie auf die normale Wegstrecke zwischen Wohnung und Betrieb gelangte, erlitt sie einen Unfall.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Versicherungsleistungen ab, da sich die Frau noch keine zwei Stunden an dem "dritten Ort" aufgehalten hatte. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte die aufgesuchte Arztpraxis statt der Wohnung als Ausgangspunkt für die versicherte Fahrt zum Arbeitsplatz gegolten. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass sich die verunglückte Frau auf einem "nicht versicherten Abweg" befand und gab schließlich der Berufsgenossenschaft recht.

Urteil des BSG vom 15.05.1998

B 2 U 40/97 R

RdW Heft 11/1998, Seite IV

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