Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, Mitarbeiterinnen, die infolge Schwangerschaft ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, eine Ersatzarbeit auch in anderen Orten als in deren Heimatstadt zuzuordnen. Allerdings muss die Ersatzarbeit auf den besonderen Zustand der Schwangeren Rücksicht nehmen.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer in Dresden wohnenden Stewardess, die während des schwangerschaftsbedingten Flugverbots als Bodenpersonal am Flughafen Berlin-Tegel eingesetzt wurde. Das Gericht hielt eine eineinhalb Stunden lange Zugfahrt von Dresden nach Berlin und die Unterbringung in einem Hotel von Montag bis Freitag nicht für unzumutbar, zumal Hotelaufenthalte bei Stewardessen ohnehin zum Arbeitsalltag gehören.
Urteil des BAG vom 22.04.1998
5 AZR 478/97
NJW Heft 36/1998, Seite XLVI
Der Betrieb 1998, 1920
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