Eine Wohnungsbaugesellschaft musste auftragsbedingt mehrere Stellen im Betrieb abbauen. Im Rahmen der Rationalisierungsmaßnahmen wurde einer Teilzeitsekretärin gekündigt. Sie beanstandete insbesondere die fehlerhafte Sozialauswahl unter Vollzeit- und Teilzeitkräften. Demgegenüber meinte der Arbeitgeber, die beiden Mitarbeitergruppen seien beim Kündigungsschutz nicht vergleichbar.
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht und gab schließlich der Teilzeitsekretärin recht. Soweit es betrieblich möglich ist, die Arbeit im Sekretariat auch über Teilzeitbeschäftigte erledigen zu lassen, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten entsprechend zu kürzen, bevor Teilzeitbeschäftigten gekündigt werden darf. Teil- und Vollzeitkräfte sind bei der durchzuführenden Sozialauswahl durchaus miteinander vergleichbar.
Urteil des BAG vom 03.12.1998
2 AZR 341/98
RdW Heft 1/1999, Seite IV
Handelsblatt vom 07.12.1998
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