Der Fahrer eines Firmen-Lkws, mit dem freiwillig Hilfsgüter für humanitäre Zwecke ins Ausland transportiert werden, ist im Falle eines Unfalls nicht bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert.
Ein Anspruch auf Verletztenrente kann nur dann bestehen, wenn der Fahrer mit seinem Einsatz im wesentlichen einen wirtschaftlichen Erfolg seiner Firma, etwa Werbung, bezweckt hat.
Urteil des BSG
B 2 U 36/97 R
NJW Heft 11/1999, Seite XLVI
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