Zahlt ein Arbeitgeber seinen ursprünglich übertariflich bezahlten Arbeitnehmern anläßlich einer Änderungsvereinbarung zur Rückführung auf eine tarifliche Bezahlung eine Abfindung zum Ausgleich der Gehaltseinbußen, so unterliegt diese Abfindung der Sozialversicherungspflicht, da es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.
Urteil des BSG vom 28.01.1999
B 12 KR 6/98 R
ZAP EN-Nr. 190/99
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