Einem Arbeitnehmer wurde unter Abänderung seines Arbeitsvertrages die Leitung eines konkreten Arbeitsbereiches übertragen. Später kündigte der Arbeitgeber betriebsbedingt wegen Wegfalls dieses Arbeitsbereiches.
Entgegen der Auffassung des gekündigten Arbeitnehmers waren bei der vor der Kündigung durchzuführenden Sozialauswahl die ehemals vergleichbaren, ohne Leitungsfunktion in anderen Arbeitsbereichen beschäftigten Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, da sie keine vergleichbare Tätigkeit ausübten.
Urteil des BAG vom 17.09.1998
2 AZR 75/97
Betriebs-Berater 1999, 60
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