13. Monatsgehalt und Mutterschutz

Stellt das vom Arbeitgeber gezahlte 13. Monatsgehalt einen zusätzlichen Teil der Vergütung dar, die sich nach der Arbeitsleistung richtet, handelt es sich um eine "auf die Arbeitsleistung bezogene Sonderzahlung". Diese Sonderleistung ist auch für Zeiten zu gewähren, in denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regeln das Einkommen ohne Arbeitsleistung weiterzahlen muss.

Dementsprechend darf schwangeren und jungen Müttern die 14-wöchige Frist, die sie vor und nach der Entbindung nicht arbeiten dürfen, bei der Berechnung des 13. Monatsgehalts nicht abgezogen werden.

Urteil des BAG

10 AZR 595/97

Handelsblatt vom 03.05.1999

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