In den Genuss eines normalen Pflichtversicherungsbeitrages (mit Arbeitgeberanteil) kommen " ältere Semester" nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nur dann, wenn sie mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Wird diese Stundenzahl nicht erreicht, bleibt Studenten nur die Wahl, sich (ohne Arbeitgeberanteil) zu ungleich höheren Beiträgen freiwillig zu versichern.
Urteil des BSG B 12 KR/99
|
|
|
|